Zusatzgebühr bei Beendigung durch Strafbefehl ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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blondtiger
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#1

08.08.2014, 10:25

ich habe eine Frage, bei der ich nicht ganz weiterkomme.

wir haben in einem STrafverfahren uns ggf. der StA für den Mandanten eingelassen, das AG hat einen Strafbefehl erlassen, den wir akzeptiert haben.

nun die Frage: entsteht die Zusatzgebühr nach 4141 ?

ich habe verschiedene Meinungen darüber gelesen.

die letzte hier:

"Eine analoge Anwendung des Vergütungstatbestandes Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 VV RVG wird in mehrfacher Hinsicht diskutiert. Das OLG Nürnberg bei dem Beschluss vom 20. 05. 2009,- 2 Ws 132/09-, entschieden, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen. Auch der Hinweis des betroffenen Verteidigers, dass es wohl nicht sein könne, dass, nur die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen, Einspruch eingelegt werden müsse, um diesen dann wieder zurückzunehmen, vermochte OLG Nürnberg zu einer anderen Beurteilung leider nicht zu bewegen. Über die Frage, ob eine solch formale Sichtweise wie die des OLG Nürnberg tatsächlich Sinn macht, kann man aus meiner sicherlich trefflich geteilter Meinung sein."

Nun meine Frage: gibt es dazu neue Entscheidungen oder fällt die Gebühr an ?

Vielen Dank.
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Anahid
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#2

08.08.2014, 11:45

Die Gebühr fällt nicht an.

Die Argumentation des zitierten Verteidigers ist ja auch so nicht richtig. Denn wenn ich gegen den Strafbefehl Einspruch einlege, fällt ja auch erst einmal als zusätzliche Gebühr die VG 4106 an. Und dann, wenn der Einspruch zurückgenommen wird - aus welchen Gründen auch immer - die 4141. Die Argumentation, dass es nicht sein kann, dass man, nur um die 4141 zu erhalten, Einspruch einlegen und den dann wieder zurücknehmen muss, passt also nicht. Da hat mal wieder ein Rechtsanwalt nicht zu Ende gedacht. Durch den Einspruch verdiene ich ja auf jeden Fall eine weitere VG. Den Mandanten damit zu belasten, wenn es keinen Grund gibt, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, dürfte wohl gegen den Grundsatz, wirtschaftlich für den Mandanten zu arbeiten, verstoßen.
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#3

08.08.2014, 13:51

:thx
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#4

17.08.2014, 07:30

Die Argumentation ist nicht falsch, sondern eben eine Meinung. Eine, die ich im übrigen auch vertrete. :wink: Wenn ich mich recht erinnere, wurde bei der Kostenreform sogar eine Erweiterung der Gebührenziffer 4141 um diesen Sachverhalt diskutiert, letztlich leider aber nicht in die Reform aufgenommen.

Die 4106 fällt nicht erst mit Einspruch an, sondern bereits mit Entgegennahme des Strafbefehls, Weiterleitung an den Mandanten und entsprechender Beratung über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs.

Das da oben in #1 ist übrigens eine Zitat von hier

http://blog.beck.de/2009/09/15/keine-zu ... trafbefehl

und sollte nicht ohne Hinweis auf den Autor verwendet werden.
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