Abrechnung Vollstreckungsschutz/Pfändungsschutz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Manuela1
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#1

05.08.2014, 15:28

Hallo an alle, ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, in der wir das Konto (kein P-Konto) des Schuldners gepfändet haben. Der Schuldner hat daraufhin Pfändungsschutzantrag bei Gericht gestellt. Vollstreckungsgericht stellt ZV aus PfüB einstweilen ein, bis über "Erinnerung des Schuldners" entschieden ist. Nach einigem Hin- und Her ergeht Beschluss des Gerichts, dass Antrag des Schuldners auf seine Kosten zurückgewiesen und die einstweilige Einstellung der ZV aufgehoben wird. Das Gericht sagt, dass Pfändungsschutz nur im Rahmen des § 850k ZPO erlangt werden kann. Da der Schuldner aber trotz entsprechenden Hinweises sein Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt hat, könne vom Gericht nichts veranlasst werden.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich für dieses Verfahren Kosten festsetzen lassen kann. Mir ist aber nicht ganz klar, als was das Gericht die Sache behandelt: als Erinnerung gem. § 766 ZPO - dann gibt es keine Gebühren - oder als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO - dann bekomme ich eine gesonderte Gebühr KV 3309 -. Bei Gericht erreiche ich leider niemanden mehr, vielleicht habt Ihr eine Idee?
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Anahid
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#2

05.08.2014, 17:05

Ich würde das als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO werten. Beantrage einfach die Kostenfestsetzung. Aber hier wird ja wohl die Begründung des Schuldners sein, dass bei Pfändung nicht genug Geld zum Leben bleibt. Und damit würde die Pfändung nach seiner Meinung eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Entsprechend Vollstreckungsschutzantrag und somit gesonderte Gebühren für Euch.
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Manuela1
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#3

06.08.2014, 09:07

Hallo Anahid,
unser Schuldner ist Beamter und wollte Beihilfezahlungen auf seinem Konto von der Pfändung ausgenommen wissen. Ich schau mal, ob ich heute bei Gericht jemanden erreiche ...
Lori79
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#4

20.06.2016, 15:19

Hallo Ihr Lieben,
haben hier ein Abrechnungsproblem:
Termin zur Abgabe der EV steht fest: Mandantin kommt und sagt, sie wüsse nicht um was es geht.
Wir schreiben GV an. Der schickt uns VB und Zwangsvollstreckungsauftrag zu. Wir stellen darauf hin einen Antrag auf Vollstreckungsschutz, Einspruch gegen VB, Verfahren wird dann vor dem Amtsgericht (wg. Einlegung des Einspruchs geführt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird beantragt). Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird nicht gewährt. VB bleibt aufrechterhalten.
- So kann ich wg. Anschreiben an den GV was abrechnen?
- sonnst kann ich doch folgendes abrechnen:
0,3 3309 Gebühr für Vollstreckungsschutz
0,5 Gebühr für Einlegung Einspruch
1,3 Gebühr (Verfahren AG nach Einspruch)
1,2 Terminsgebühr
welchen Streitwert nehme ich?
Vielen Dank
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Anahid
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#5

20.06.2016, 15:52

Nach welcher Nummer berechnet sich denn die Gebühr für einen Einspruch? *neugierig werd*

Und womit siehst Du eine TG begründet?
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#6

20.06.2016, 16:24

Nr. 3308 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
TG, weil es einen Termin vor dem Amtsgericht stattgefunden hat (nach Einlegung des Einspruchs gegen VB )
Danke
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#7

20.06.2016, 16:41

Hmmm....weiß ja nicht, welches RVG Du hast. Aber 3308 ist bei mir eine VG für den Antragsteller für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides. Von Einspruch steht da nix. Wäre mir auch neu, weil der Einspruch nämlich sofort die Nr. 3100 VV RVG auslöst. Bis zur Begründung des Anspruchs der Gegenseite allerdings (das ist streitig) nur in Höhe einer 0,8 VG.

Vom Termin hast Du nichts geschrieben. Hätte auch sein können, dass das Gericht nur die Wiedereinsetzung nicht gewährt hat = Verfahren beendet ohne Termin.
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#8

20.06.2016, 16:48

Hi,
ja sorry, bin hier mit Migräne am Versuchen, irgendetwas auf die Reihe zu kriegen. Stimmt keine Gebühr, aber der Rest dann so OK?
Kann ich den auch was verlangen für die außergerichtliche Tätigkeit , ich meine die wird ja dann angerechnet, 0,65 auf die Verfahrensgebühr, Termin hat stattgefunden, der Vollstreckugnsbescheid bleibt aufrecht erhalten.
also noch einmal neu:
1,3 Geschäftsgebühr (Schriftverkerh mit GV)
0,65 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
und für Vollstreckungsschutz
0,3 GEbühr
so korrekt? Ich weiß nur nicht was für ein Streitwert ich nehmen soll inklusive Kosten etc. was der GV vollstrecken wollte.
DANNNKKKEEE
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Anahid
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#9

20.06.2016, 16:59

Du bekommst keine 1,3 GG für Schriftverkehr mit einem GV. Das ist dann eher eine Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren. Dafür kannst Du allenfalls die 0,3 nach 3309 abrechnen, die aber dann hier auch m.E. aufgeht in der 0,3 für den Vollstreckungsschutz.

Bleiben also übrig

0,3 nach 3309
1,3 nach 3100
1,2 nach 3104
PTA
MwSt

Streitwert für die 3309 ist der Betrag, der vollstreckt werden sollte, richtig.
Streitwert für die Hauptsache (3100 + 3104) ist die Hauptforderung des VB.
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#10

20.06.2016, 17:24

vielen lieben Dank
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