Abrechnung Vollstreckungsschutz/Pfändungsschutz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Krümelkekse
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#11

25.01.2022, 08:25

Ich habe auch einen Fall von Vollstreckungsschutz mit folgendem Sachverhalt:
-> Mdt kommt mit PfÜB, mit dem Kindesunterhalt von seinem Konto und Lohn gepfändet werden soll

Wir unternehmen folgendes:
1. 24.07.2020: Antrag nach § 850k ZPO, dass Pfändungsfreibetrag zugrunsten Schuldner erhöht werden soll
2. 28.07.2020 Ergänzung zum Antrag v 24.07.2020
3. 29.07.2020 Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 732 Abs. 2 ZPO; § 765a ZPO
4. 29.07.2020 weitere Ergänzung/ weiterer Antrag zum Antrag v 24.07.2020

-> 30.07.2020 Beschluss Gericht, dass ZV/ Überweisung ​zunächst einstweilen eingestellt wird
-> zwischenzeitlich hat der Schuldner die Geldforderung bei Gericht hinterlegt
-> 19.08.2020 Beschluss Gericht, dass der Pfändungsfreibetrag hinsichtlich beider Drittschuldner erhöht wird

Habe Streitwertfestsetzung beantragt.
Ich würde vorliegend 2 x Nr. 3309 VV RVG aus dem vom Gericht festgesetzten GW ggü Mdt abrechnen. Liege ich damit richtig?

LG und vielen Dank.
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Anahid
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#12

25.01.2022, 09:32

Ich würde hier auch 2 x 3309 RVG abrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Krümelkekse
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#13

25.01.2022, 11:35

Super. Vielen Dank für deine Rückmeldung Anahid.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#14

25.01.2022, 18:38

Wo soll denn die zweite Gebühr herrühren?
Krümelkekse hat geschrieben:
25.01.2022, 08:25

3. 29.07.2020 Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 732 Abs. 2 ZPO; § 765a ZPO
Was war denn das für ein Antrag? Ein Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO ist aus dem Sachverhalt gar nicht ersichtlich.

Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag nach §850k Abs. 4 ZPO a.F. folgt aus §850k Abs.4 S.3 ZPO a.F. i.V.m. §732 ZPO.
Sie gehört nach §19 Abs 1 Nr. 11 RVG zur Angelegenheit dazu.
Krümelkekse
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#15

26.01.2022, 13:50

Der erste Antrag bezog sich auf die Abänderung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850k und d ZPO zugunsten des Schuldners. -> Gericht hat am 19.08.2020 Beschluss erlassen, der rechtskräftig geworden ist.

Im zweiten Antrag nach § 732 II ZPO; 765a ZPO haben wir beantragt, im Wege der einweiligen Anordnung nach § 732 II ZPO die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts über unsere Anträge nach § 850 k und d einstweilen einzustellen und beantragt, anzuordnen, dass die ZV nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. -> Gericht hat am 30.07.2020 Beschluss erlassen, dass einstweilen eingestellt wird.

Nachdem das Gericht entschieden hatte, haben wir uns mit dem Gläubigervertreter in Verbindung gesetzt, die Auszahlung des zwischenzeitlich durch den Schuldner hinterlegten Betrages an den Gläubiger veranlasst,

Tatsächlich nur 1x 3309 RVG?
Krümelkekse
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#16

18.11.2022, 12:57

Hallo an alle... Ich muss nochmal nachfragen...

Also es gab tatsächlich einen Antrag gem. § 765a ZPO (Änderung des pfandfrei zu belassenen Betrages wg Härte für den Schuldner) und einen Antrag gem. § 732 II Im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung einstweilig einzustellen und gg Sicherheitsleistung die ZV weiterbetreiben zu können.

Das AG hatte die ZV einstweilen eingestellt; auch das OLG hatte mit Beschluss die ZV mit Sicherheitsleistung entschieden und später hatte das AG über unseren Vollstreckungsschutzantrag noch zu unseren Gunsten entschieden.

Fallen nun 2 x die Gebühren nach Nr. 3309 RVG an oder nicht. Ich könnte mir tatsächlich nicht unsicherer sein...

LG an alle und ein schönes Wochenende.
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Anahid
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#17

21.11.2022, 11:48

Meiner Meinung nach unterschiedliche Angelegenheiten (1 x Änderung Pfändungsfreibetrag + 1 x Pfändungsschutz) und darum auch getrennte Gebühren.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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