Hallo zusammen, brauch mal wieder Eure Hilfe.
Haben in einem Rechtsstreit die Klägerin und deren Ehemann, den Drittwiderbeklagten, vertreten.
Bekommen wir hierfür nur eine Erhöhungsgebühr für einen weiteren Auftraggeber, oder können die Gebühren betreffend den Drittwiderbeklagten bei der Kostenausgleichung voll ansetzen?
Die Kostenregelung sieht so aus:
GK: Klägerin 20%, Beklagter 80 %
außergerichtliche Kosten der Klägerin: Klägerin 20 %, Beklagter 80 %
außergerichtliche Kosten der Beklagten: Klägerin 20 %, Beklagter 80 %
außergerichtliche Kosten des Drittwiderbeklagten: 20 % Drittwiderbeklagter, 80 % Beklagter
Danke schonmal.
Gebühren bei Vertretung von Kläger und Drittwiderbeklagtem
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Du addierst die Streitwerte und berechnest die Gebühren für das Verfahren. Über den Betrag der Drittwiderklage bekommst Du eine Erhöhungsgebühr.
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Hallo Anahid, danke für Deine Antwort.
Im Urteil heißt es, dass wegen identischem Streitstoff sich die Ansprüche gegenseitig ausgeschlossen haben und "eine Streitwertaddition findet daher nicht statt, sondern es ist lediglich der höhere Wert (der Klage) maßgebend".
Also KAA mit Erhöhungsgebühr aus dem festgesetzten SW, oder?
Im Urteil heißt es, dass wegen identischem Streitstoff sich die Ansprüche gegenseitig ausgeschlossen haben und "eine Streitwertaddition findet daher nicht statt, sondern es ist lediglich der höhere Wert (der Klage) maßgebend".
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DANKE!!!
Hast Du zu dem Thema mit der Erhöhungsgebühr auch bei Vertretung des Widerbeklagten ne eigene Fundstelle irgendwo?
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Nö....ergibt sich aus dem Gesetz. Dass die Werte der Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind, ergibt sich aus § 45 GKG. Dass sich die Erhöhungsgebühr lediglich aus dem Wert der Widerklage berechnen würde, ergibt sich aus Nr. 1008 (1) VV RVG "soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist". Da der Drittwiderbeklagte nicht auch Kläger ist, ist er am Klagestreitwert nicht beteiligt und insoweit also der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe.
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