Servus z'amm,
folgendes Problem:
Mandantin erhält Bescheid über Rückforderung Kindergeld nach dem EStG.
Ich lege Einspruch ein und beantrage gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
Es passiert zunächst TATA ............. nichts.
Nachdem meine Mandantin dann einen Mahnbescheid erhalten hat, nochmalige SS an FamKasse mit dem Antrag auf zinslose Stundung und gleichzeitiger Klageandrohung.
Danach passiert folgendes: 1. Eingangsbestätigung über den Einspruch sowie Aussetzung der Vollziehung und 2. ein paar kleine Monate später dann die Entscheidung dem Einspruch wird abgeholfen. Kostenerstattung + Hinzuziehung eines Bevollmächtigten + .
Was rechne ich jetzt ab?
Streitwert 1.520 Euro = Rückforderungsbetrag.
Nur die 1,3 GG für den Einspruch oder auch noch was für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?
Vielen Dank wie immer im Voraus!
und Grüße
Abrechnung Kindergeld nach EStG
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Der Antrag auf Aussetzung ist - jedenfalls wenn man schon im Gerichtsverfahren ist - eine separate Angelegenheit
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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- Pepples
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Auch wenn ich jetzt klugscheiße: Gegen Behördenbescheide wird Widerspruch eingelegt, nicht Einspruch erhoben.
Ausbildungstrauma, dass die Begrifflichkeiten streng zu trennen sind und das eine eingelegt und das andere erhoben wird.
Ich verweise auf § 86 a SGG, wonach der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, mit Ausnahme der dort genannten Fälle. Wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetz eintritt, gibt es nichts extra, sonst würde ich auch da die GG abrechnen.
Was ist denn mit dem Mahnbescheid weiter passiert?
Ausbildungstrauma, dass die Begrifflichkeiten streng zu trennen sind und das eine eingelegt und das andere erhoben wird.
Ich verweise auf § 86 a SGG, wonach der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, mit Ausnahme der dort genannten Fälle. Wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetz eintritt, gibt es nichts extra, sonst würde ich auch da die GG abrechnen.
Was ist denn mit dem Mahnbescheid weiter passiert?
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- Liesel
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@Pepples: Sorry, aber da muß ich dir widersprechen. Vorliegend ist tatsächlich Einspruch zu erheben.
Aussetzung der Vollziehung - 69 FGO.
Ich würde daher den Antrag gesondert abrechnen.
Aussetzung der Vollziehung - 69 FGO.
Ich würde daher den Antrag gesondert abrechnen.
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Korrekt, da ich hier nicht im SGG Verfahren bin sondern in der Finanzgerichtsbarkeit, weil Kindergeld nicht nach BKGG sondern EStG.Liesel hat geschrieben:@Pepples: Sorry, aber da muß ich dir widersprechen. Vorliegend ist tatsächlich Einspruch zu erheben.
Aussetzung der Vollziehung - 69 FGO.
Ich würde daher den Antrag gesondert abrechnen.
Es gab auch keinen Mahnbescheid im gelben Umschlag sondern ein Schreiben mit Mahngebühr der ist Geschichte wie der ganze Bescheid.
Der Einspruch hat leider keine Aufschiebende Wirkung da nach AO geregelt, § 361 Abs. 1 S.1 AO.
Also nochmal die GG für den Antrag?
Gibt es dafür keine Gebührennummer?
Grüße
- Liesel
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Guck mal hier:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=69786
Nachdem du den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur außergerichtlich gestellt hast, würde ich eine 2300 VV RVG aus 25 % der Forderung abrechnen dafür.
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=69786
Nachdem du den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur außergerichtlich gestellt hast, würde ich eine 2300 VV RVG aus 25 % der Forderung abrechnen dafür.
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