1,6-Gebühr - SN Wiedereinsetzungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Liesel
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#1

04.08.2014, 10:08

Mandant ist Berufungsbeklagter. Nach Eingang der Berufung zeigen wir uns für die II. Instanz an und beantragen Abweisung.

Gegenseite stellt Verlängerungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründung. Der Eingang des Fristverlängerungsantrages bei Gericht erfolgte allerdings einen Tag nach Ablauf der Frist. Hieraufhin erfolgte Wiedereinsetzungsantrag. Wir beantragen Abweisung und geben Stellungnahme ab.

OLG weist dann darauf hin, daß Wiedereinsetzung unbegründet sein dürfte, da eine Begründung der Berufung auch nicht innerhalb der begehrten Verlängerung erfolgt ist. Daraufhin wird die Berufung zurückgenommen.

Bekomme ich jetzt eine 1,6-Gebühr auf Grund der Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag oder verbleibt es bei der 1,1-Gebühr, da eine Berufungsbegründung nie erfolgt ist?
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Anahid
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#2

04.08.2014, 12:48

In dem Fall seh ich die volle 1,6 als begründet an. Ihr habt beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Auch der kann m.E. als verfahrenseinleitender Antrag gesehen werden und Ihr habt darauf reagiert. Darum volle VG.
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Liesel
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#3

04.08.2014, 12:57

Das wollte ich hören. :mrgreen:

Danke Anahid. :knutsch

:huepf
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