Abrechnung Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
sars
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#1

24.07.2014, 16:59

Kann mir jemand helfen?

ich wurde als Pflichtverteidiger bestellt.

Termin sollte nächste Woche sein.

Nun wurde nach 154 StPO eingestellt.

was kann ich alles abrechnen?

Verfahrensgebühr - ja
Terminsgebühr - nein oder gibt es da irgendeine ausnahme

4141 einstellungsgebühr?

Vielen Dank.
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#2

24.07.2014, 17:07

Es entsteht nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung lediglich die VG.
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht nur, wenn das Verfahren auf Grund der Mitwirkung des Verteidigers eingestellt wurde (vgl. Nr. 4141 Nr. 2 VV RVG)
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Ich möchte nach Schottland
sars
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#3

24.07.2014, 17:16

ich habe ja mitgewirkt, der richter rief mich an und fragte, ob mein Mandant damit einverstanden ist und ich habe das abgeklärt und zugestimmt.

weiss nur nicht welche gebühr der 4141, da es ja in der berufungsinstanz ist.
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#4

24.07.2014, 17:34

4141 ist eine Festgebühr. Für den Wahlverteidiger Rahmenmitte, für den Pflichtverteidiger wie die VG der Instanz. Eine Grundgebühr ist übrigens auch entstanden.

PS: Etwas weniger Telegrammstil und etwas mehr Großschreibung, wo nötig, wären ganz angenehm zu lesen. :cowboy
sars
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#5

24.07.2014, 17:53

also wenn ich es richtig verstehe, meint ihr die 4141 nicht?

Die Grundgebühr kann ich nicht geltend machen, da ich ja in der ersten Instanz bereits Pflichtverteidiger war und da bereits eine Grundgebühr geltend gemacht habe oder kann ich die ein zweites mal geltend machen?

Neuer oder geänderter Sachverhalt in der Berufungsinstanz und deswegen nochmal Grundgebühr?
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#6

24.07.2014, 17:57

4141 ja

Von Berufung stand in #1 nichts. Die Grundgebühr dann natürlich nicht mehr.
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#7

24.07.2014, 18:11

Wenn wir nicht wissen, welche Gebühren Du schon abgerechnet hast, können wir natürlich nichts dazu sagen, welche jetzt (ggf. zusätzlich) angefallen sind. Ich hatte Deine wenigen Zeilen so interpretiert, dass Du ausschließlich in der Berufung beigeordnet und tätig warst.

Wenn in der Berufung kein Termin stattgefunden hat und über die §154-Einstellung telefoniert wurde, ist die 4141 angefallen.

Und nochmal - sind ein paar Großbuchstaben und das ein oder andere Verb wirklich zu viel verlangt? Das macht so keinen Spaß.
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#8

25.07.2014, 22:02

Ich versuche mehr zu schreiben.

Noch eine Frage habe, kann ich diese Zusatzgebühr geltend machen, wenn der Mdt wegen einer anderen Sachen gerade in U-Haft ist?

Oder bezieht sich das auf nicht freiem Fuss auf genau das Verfahren, in welchem ich ihn vertrete?
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#9

26.07.2014, 16:26

Ist egal, in welchem Verfahren. Nicht auf freiem Fuß gilt für alle Verfahren. Die 4141 entsteht allerdings ohne Zuschlag, Abs.3 Satz 2 der Anmerkung.
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#10

10.06.2015, 14:07

Ich hab mal eine Frage zu einer Abrechnung im Strafverfahren. Im Dezember 2014 erging ein Beschluss, dass das Verfahren vorläufig eingestellt wurde und die Pflichtverteidigergebühren wurden festgesetzt. Im März erging dann ein Beschluss, dass das Verfahren wieder eröffnet wurde. Kann ich nun nochmal die Pflichtverteidigergebühren festsetzen lassen?

Danke für eure Hilfe.
:katze1 :katze2 :katze3
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