Freistellungsanspruch - Rechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Christina787
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#1

24.07.2014, 11:11

Hallo, :wink1

ich brauche Eure Hilfe. Ich habe hier eine zivilrechtliche Klage. Es wurde beantragt, den Kläger von der Zahlung der RA-Gebühren i. H. v. .... freizustellen. Eine Kostenberechnung wurde in die Klageschrift aufgenommen. Der Kläger, also unser Mandant, hat aber noch keine Rechnung erhalten. Ist dies unbedingt erforderlich? Der Kostenanspruch entsteht ja bereits mit Mandatserteilung und mit dem Antrag auf Freistellung bringe ich ja zum Ausdruck, dass die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren noch nicht beglichen worden sind.

Der Gegner moniert jetzt, dass es ja keine Rechnung gibt. Jetzt einfach eine Rechnung erstellen und diese dem Mandanten schicken, macht meines Erachtens auch irgendwie keinen Sinn. Außerdem sieht es auch blöd aus.

Wie sind so Eure Erfahrungen in solch einem Fall? Und wie vollstrecke ich am Ende am einfachsten den Freistellungsanspruch? (oder muss ich diesse Frage abtrennen und in das Unterforum für ZV einstellen?)

Vielleicht hat ja auch jemand den ein oder anderen §§ für mich zum Nachlesen.

Vielen Dank schonmal! :thx

Viele Grüße
Christina
Pitt
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#2

24.07.2014, 11:21

Gib mal "Freistellungsanspruch vollstrecken" bei der Suchfunktion ein, da findet sich neben diesem Thread => http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41 ... en#p715031 noch einiges mehr zu diesem Thema.
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#3

24.07.2014, 11:22

Ohne Rechnung keine Zahlungspflicht, ohne diese kein Schaden, ohne Schaden kein Schadenersatzanspruch. Der Gegner hat also recht.

Freistellung vollstrecken ist nervig, das würd ich vermeiden, wenn es irgendwie geht.
Christina787
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#4

24.07.2014, 11:29

Also muss auch bei einem Freistellungauftrag eine Rechnung bereits existieren?

Wie würdet Ihr denn jetzt vorgehen? Eine aktuelle Rechnung erstellen und den Klageantrag ändern? Ich stehe gerade auf dem Schlauch...
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#5

24.07.2014, 12:24

Die Rechnung muss existieren. Sonst gibt es noch keine Kosten, von denen der Mandant freigestellt werden will. Momentan ist selbst der Freistellungsantrag noch nicht begründet.

Den Klageantrag ändern kannst Du nur, wenn sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Ansonsten wäre der Antrag wiederum nicht begründet.
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