Hallo!
Ich habe hier ein kleines Abrechnungsproblem und bin mir unsicher.
Mandantin ist Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin. Angeklagter wird in 1. Instanz verurteilt. 1. Instanz ist bereits abgerechnet und voll bezahlt worden. Der Angeklagte hat schließlich Berufung eingelegt. Es kam jedoch zu keiner HV, da man sich telefonisch auf eine Einstellung nach § 153 a StPO verständigen konnte mit der Auflage, an unsere Mandantin 1500 € an Schmerzensgeld zu zahlen. In dem Beschluss wurden die Kosten der Nebenklage wieder dem Angekl. auferlegt.
Ich würde jetzt eigentlich nur die Verfajrensgebühr für die 2. Instanz abrechenen. GG gabs ja schon in 1. Instanz. Hab ich irgendwas übersehen? Ne Terminsgebühr wegen den (telefonischen) Gesprächen oder vielleicht eine 4141 Gebühr? Chef hat hier zumindest ein Schreiben in 2. Instanz geschickt, dass die Einstellung nur dann für ok befunden wird, wenn die Kosten dem Angeklagten auferlegt werden. Reicht das für eine Gebühr nach 4141 ?
Danke!!!!
Brauche Hilfe bei Abrechnung in 2. Instanz
- Adora Belle
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TG ohne Termin gibt es nicht. 4141 gibt es erst, wenn endgültig eingestellt wurde.
Neben der VG 4124 entsteht auch wieder eine VG (4144) für die Adhäsion. Ggf. ist dort auch noch eine EG entstanden.
Neben der VG 4124 entsteht auch wieder eine VG (4144) für die Adhäsion. Ggf. ist dort auch noch eine EG entstanden.
Danke, also keine TG und 4141 erst, wenn endgültig eingestellt.
Mit der 4144 gute Idee, bin mir aber nicht sicher, ob die wirklich angefallen ist. Berufung ist zwar vollumfänglich eingelegt worden, aber über die Adhäsionsanträge ist ja wg der Einstellung gar nicht mehr verhandelt worden. Fällt die Gebühr trotzdem an?
Mit der 4144 gute Idee, bin mir aber nicht sicher, ob die wirklich angefallen ist. Berufung ist zwar vollumfänglich eingelegt worden, aber über die Adhäsionsanträge ist ja wg der Einstellung gar nicht mehr verhandelt worden. Fällt die Gebühr trotzdem an?
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Wenn in 1. Instanz dem Adhäsionsantrag stattgegeben wurde, und der Angeklagte vollumfänglich Berufung eingelegt hat, dann war die Adhäsion auch im Berufungsverfahren anhängig. Die muss dann auch irgendwie zu Ende gebracht werden.
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Keine Ahnung. Das kommt drauf an, ob eine Einigung förmlich protokolliert wurde oder sich sonstwie aus der Akte ergibt. Wahrscheinlich hat keiner so genau drauf geguckt. Ohne Aktenkenntnis kann man das aber noch viel weniger abschätzen.