Hatte gestern schon mal eine Frage gestellt zum Kostenerstattungsantrag für PKH, was ich jetzt auch - was ein Ding - verstanden habe, allerdings blick ich gerade nicht wirklich bei der Berechnung mit den Streitwerten durch.... oder doch?
Also, Arbeitsgericht Streitwert ist 8400 €, überschießender Vergleichswert sind 2.800 €
Gut, heißt also da SW höher als 4.000 € = § 49
aber wie sieht es aus bei den 2.800 €? Rechne ich da dann nicht nach § 13 ab?
Hab meine Rechnung jetzt mal so gemacht:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG i.V.m. § 49 RVG (GW: 8.400,00 €) 386,10 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG i.V.m.§ 13 (GW: 2.800,00 €) 31,20 €
- Obergrenze § 15 III RVG – 1,3 aus 11.200,00 € berücksichtigt
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG i.V.m. § 49 RVG (GW: 8.400,00 €) 356,40 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr 1003 VV RVG i.V.m. § 49 RVG (GW: 8.400,00 €) 297,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG i.V.m. § 13 (GW: 2.800,00 €) 184,50 €
- Obergrenze § 15 III RVG – 1,5 aus 11.200,00 € berücksichtigt
+AP+Ust
Kann mir mal jemand sagen ob das so richtig ist und wenn nicht, warum?
Bzgl. der Terminsgebühr rechne ich da nicht beide SW zusammen?
Hilfeeee
zwei Streitwerte PKH Abrechnung
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Die TG wird aus den zusammengerechneten Werten berechnet, wenn über den nicht anhängigen Anspruch auch erörtert wurde. Erfolgte diesbüglich allerdings nur die reine Protokollierung, entsteht die TG nur aus den 8.400,00 Euro.
Ansonsten ist deine Rechnung korrekt. Geprüft werden müßte allerdings noch, ob für den Mehrwert auch PKH bewilligt wurde.
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Die TG bekommst Du aus dem höheren Streitwert ist ja über beides verhandelt worden.
Jetzt verstehe ich Deine Frage (§ 13/§ 49) nicht ganz. Gegenüber wem willst Du denn abrechnen?
Wurde für den Mehrvergleich auch PKH bewilligt? Wenn ja rechnest du aus allem die PKH-Gebühren, und die Differnzgebühren (bei dem niedrigeren Streitwert gibt es dann eben keine Differenzgebühren) und lässt - falls Raten bewilligt wurden gleich auch die Differenzgebühren festsetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Jetzt verstehe ich Deine Frage (§ 13/§ 49) nicht ganz. Gegenüber wem willst Du denn abrechnen?
Wurde für den Mehrvergleich auch PKH bewilligt? Wenn ja rechnest du aus allem die PKH-Gebühren, und die Differnzgebühren (bei dem niedrigeren Streitwert gibt es dann eben keine Differenzgebühren) und lässt - falls Raten bewilligt wurden gleich auch die Differenzgebühren festsetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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Puhhh, dann sollte ich es ja so langsam mal verstanden haben, wird auch Zeit....
Im Beschluss steht "PKH für erste Instanz (Verfahren einschl. Widerklage u. Vergleich), also so richtig oder?
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Gegenüber dem Gericht
Da doch die 0,8 aus SW 2.800 nehm ich doch § 13 oder bleib ich komplett bei den Wertgebühren gem. § 49
Nach deinem Kommentar Tigerle blick ich jetzt nicht mehr durch, sorry
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Du mußt alle Gebühren nach 49 berechnen.
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