Hallo,
außergerichtlich wurde die Gegenseite zur Auskunft aufgefordert und zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt aufgefordert, wobei die Mitteilung über die tatsächliche Höhe nach Auskunftserteilung erfolgen sollte.
Auskunft wurde erteilt, Unterhalt ist danach berechnet worden.
Wenige Wochen später sind weitere Unterlagen nachgereicht worden, wonach sich der Unterhalt reduziert hat.
Der Kindesunterhalt wurde gezahlt, der TU blieb strittig.
Über den TU gingen einige (sehr umfangreiche) Schreiben hin und her.
Bevor dieser jetzt gerichtlich geltend gemacht wurde, einigten sich die Beteiligten. Von einer Seite wurde eine notariell zu unterzeichnende Vereinbarung entworfen.
In dieser wurden der Kindesunterhalt und der TU geregelt.
Für den KIndesunterhalt wurde die Höhe für dieses Jahr festgelegt und für die Zeit, wenn sich das Einkommen auf Grund Steuerklassenwechsel ändert.
Der TU wurde abstufend über mehrere Jahre geregelt.
Wonach berechnet sich jetzt der Gegenstandswert?
§§ 23 I1 RVG, 48 I1 und 42 I1 GKG = 12 Monate von dem ursprünglich nach der ersten Auskunftserteilung gefordertem Unterhalt?
gesondert nach TU und für jedes Kind einzeln?
also Gegenstandswert TU, Gegenstandswert Kind 1, Gegenstandswert Kind 2 ;Gegenstandswert Kind 3?
Und wie wird die endgültige Unterhaltshöhe der Vereinbarung berücksichtigt?
Gar nicht oder?
Und noch eine Frage:
Welche Gebühren setzte ich an?
1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VV
1,5 Einigungsgebühr nach 1000 VV
7002
Umsatzsteuer
Vielen Dank fürs lesen, ich habe mich durchs Forum gesucht, bin aber nicht schlauer geworden...
Gegenstandwert Unterhaltsvereinbarung
- Tine Dea
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Erst mal sind die von dir angeführten §§ 48 und 42 GKG für dein Problem nicht relevant. Unterhaltssachen sind grundsätzlich Familienstreitsachen. Für Familienstreitsachen gilt, sofern im RVG nichts geregelt ist (§ 23 RVG), das FamGKG.
Wenn ich mich recht entsinne, dann werden die Gegenstandswerte für den Kindesunterhalt zusammengerechnet, §§ 33, 51 Abs. 1 FamGKG. Hier nimmst du den Jahresbetrag zzgl. etwaiger Rückstände.
Das wäre dann für den Kindesunterhalt
1,3 GG Nr. 2300 VV
Auslagen + USt
Beim Trennungsunterhalt würde ich, da es sich um ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes handelt, auch zu der Regelung des § 51 FamGKG tendieren. Den Trennungsunterhalt könntest du dann, wie vorgeschlagen, abrechnen.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Vielen Dank Tine, ich habe jedoch noch eine Nachfrage.
Wieso nehme ich für den Kindesunterhalt nicht auch noch eine Einigungsgebuehr? Und welchen Wert ziehe ich tatsächlich heran, den welcher auf Grund der ersten Auskunft geltend gemacht wurde oder den ueber welchen sich die Beteiligten in der Vereinbarung letztlich sowohl für den KU und den TU geeinigt wurde?
Schoenen Abend noch
Gruss Rik
Wieso nehme ich für den Kindesunterhalt nicht auch noch eine Einigungsgebuehr? Und welchen Wert ziehe ich tatsächlich heran, den welcher auf Grund der ersten Auskunft geltend gemacht wurde oder den ueber welchen sich die Beteiligten in der Vereinbarung letztlich sowohl für den KU und den TU geeinigt wurde?
Schoenen Abend noch
Gruss Rik
- Tine Dea
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Guten Morgen
Aus deiner Sachverhaltsschilderung ergibt sich für mich keine Erfüllung des Tatbestandes für die Einigungsgebühr für den Kindesunterhalt. So wie du es geschildert hast, wurde Auskunft angefordert, erteilt, Unterhalt berechnet und auf Grundlage der Berechnung gezahlt. Das ist keine Einigung im Sinne der Nrn. 1000 ff. VV RVG.
Hinsichtlich des anzusetzenden Wertes für die Gebühren gilt § 33 FamGKG. Zeitpunkt der Antragstellung analog Geltendmachung. Grundsätzlich (es sei denn das Gericht würde etwas anderes bestimmen) ist NIE der Wert worauf man sich einigt Gegenstandswert, sondern das worüber
Aus deiner Sachverhaltsschilderung ergibt sich für mich keine Erfüllung des Tatbestandes für die Einigungsgebühr für den Kindesunterhalt. So wie du es geschildert hast, wurde Auskunft angefordert, erteilt, Unterhalt berechnet und auf Grundlage der Berechnung gezahlt. Das ist keine Einigung im Sinne der Nrn. 1000 ff. VV RVG.
Hinsichtlich des anzusetzenden Wertes für die Gebühren gilt § 33 FamGKG. Zeitpunkt der Antragstellung analog Geltendmachung. Grundsätzlich (es sei denn das Gericht würde etwas anderes bestimmen) ist NIE der Wert worauf man sich einigt Gegenstandswert, sondern das worüber
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Guten Morgen Tine und danke für Deine Antwort,
" NIE der Wert worauf man sich einigt Gegenstandswert, sondern das worüber "
Sorry, ich verstehe nicht so richtig wie Du das meinst??
Und hinsichtlich des Kindesunterhaltes, wurde auf Grund der ersten Auskunft ein höherer KU beziffert, dann wurden Unterlagen nachgereicht und in der Vereinbarung ein niedrigerer KU vereinbart. Ist das noch keine eine Einigungsgebühr auslösende Einigung? Schade.
" NIE der Wert worauf man sich einigt Gegenstandswert, sondern das worüber "
Sorry, ich verstehe nicht so richtig wie Du das meinst??
Und hinsichtlich des Kindesunterhaltes, wurde auf Grund der ersten Auskunft ein höherer KU beziffert, dann wurden Unterlagen nachgereicht und in der Vereinbarung ein niedrigerer KU vereinbart. Ist das noch keine eine Einigungsgebühr auslösende Einigung? Schade.
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Du schreibst, dass insbesondere in der TU-Sache umfangreich korrespondiert wurde. Ich würde daher die GG höher ansetzen. Du kannst hier doch Dein Ermessen ausüben.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Tine Dea
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Na wenn der Kindesunterhalt ebenfalls in der Vereinbarung dann berücksichtigt wurde, dann löst das schon eine Einigungsgebühr aus. Das stand so aber vorher nicht da
Und wegen meiner Ausführungen.... Beispiel:
RA wird beauftragt 3.000,00 € geltend zu machen, man einigt sich mit der Gegenseite auf 1.500,00 €. Als Gegenstandswert sind die 3.000,00 €, also das worüber man sich geeinigt hat, anzunehmen und nicht die 1.500,00 € (worauf)... Jetzt etwas klarer? Das ist der Grundsatz, die Gerichte setzen aber gerade für die Einigungsgebühr gerne den Wert fest, auf den man sich geeinigt hat. (So zumindest meine Erfahrungen)
Im Übrigen schließe ich mich Pepples an, was die Erhöhung der GG für den Trennungsunterhalt angeht.
Und wegen meiner Ausführungen.... Beispiel:
RA wird beauftragt 3.000,00 € geltend zu machen, man einigt sich mit der Gegenseite auf 1.500,00 €. Als Gegenstandswert sind die 3.000,00 €, also das worüber man sich geeinigt hat, anzunehmen und nicht die 1.500,00 € (worauf)... Jetzt etwas klarer? Das ist der Grundsatz, die Gerichte setzen aber gerade für die Einigungsgebühr gerne den Wert fest, auf den man sich geeinigt hat. (So zumindest meine Erfahrungen)
Im Übrigen schließe ich mich Pepples an, was die Erhöhung der GG für den Trennungsunterhalt angeht.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Vielen Dank an Euch zwei, Ihr habt mir sehr geholfen. Und danke jetzt habe ich das mit dem worüber und worauf verstanden. Zum Glück ist das ja alles außergerichtlich geregelt worden, so dass es in diesem Fall unerheblich ist, was ein Gericht zur EG meint.
Ich wünsche Euch einen erfolgreichen Tag
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