Gegenstandswert Aufhebung Rente

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Fienchen
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#1

21.07.2014, 16:07

Hilfe, ich steh grad völlig auf dem Schlauch.

Sachverhalt:

Mandant bekommt Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Rentenversicherung erfährt von Einkünften aus einer Nebentätigkeit und erlässt darauf hin einen neuen Bescheid, wonach die Rente nicht mehr gezahlt wird und die überzahlte Rente zurück gezahlt werden soll.

Wir legen Widerspruch ein und begründen entsprechend, jetzt hat die Rentenversicherung einen neuen Bescheid erlassen: Rente wird weiterhin nicht mehr gezahlt, aber die Rückzahlung wurde aufgehoben.

Des Weiteren sagt die RVS, dass die Kosten der Rechtsverfolgung zu 2/3 von dort übernommen werden.

Meine Frage bezieht sich jetzt auf den Gegenstandswert. Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt sagen, bisherige Rente x 12 plus den geforderten Rückzahlungsbetrag. Bin mir aber nicht wirklich sicher. :oops:
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Tine Dea
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#2

21.07.2014, 17:37

:wink1

Warum denn Gegenstandswert?? Ich würde hier über § 3 RVG gehen. Danach ist dein Mandant ja ein Leistungsempfänger und es entstehen, da der Streit mit der Rentenversicherung in die Sozialgerichtsbarkeit fällt, doch Betragsrahmengebühren. Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg???? :shock:
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Fienchen
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#3

22.07.2014, 08:26

:wink1

Das war auch ein Gedanke von mir, aber ich bin mir halt total unsicher. :oops:
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sansibar
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#4

22.07.2014, 09:31

Ich nehme auch an, dass es Betragsrahmengebühren gibt.
Grüße - sansibar
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Fienchen
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#5

22.07.2014, 09:51

Ok, dann werde ich das mal versuchen. Vielen Dank euch zwei. :thx
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alorenz
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#6

23.07.2014, 09:00

Hallo,
es sind eindeutig Betragsrahmengebühren!
Gruß,
Rentenberater Andreas Lorenz (gesetzliche Rente ist mein täglich Brot, daher u.a. bin ich mir so sicher)
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