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Gebühr Beschwerdeverfahren - Sache wg. Kindesunterhalt

Verfasst: 21.07.2014, 14:39
von SSchall
Hallo,

in einer Sache wegen Kindesunterhalt hat die Gegenseite gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde zum OLG eingelegt. Wir haben den Schriftsatz bekommen und weitergeleitet. Dann hat die Gegenseite Fristverlängerung beantragt. Auch das haben wir zur Kenntnis an den Mdt. weitergeleitet. Die Gegenseite hat dann die Beschwerde zurückgenommen und dann kam der Beschluss des OLG, dass der Antragsteller des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Wert wurde auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Ich habe dann beantragt, die Kosten von 1.1 VV-Nr. 3201 RVG nach einem Streitwert von 4.000,00 Euro festsetzen zu lassen. Vom Gericht kam jetzt ein Schreiben, dass um Überprüfung des Ansatzes der Gebühr gebeten wird. Das verstehe ich jetzt nicht.

Bekommen wir gar nichts oder ist die Gebühr an sich falsch? Wir haben ja die Schriftsätze auch immer dem Mandanten weitergeleitet und seine Fragen hierzu beantwortet. Das stellt doch auch eine Tätigkeit dar...

Re: Gebühr Beschwerdeverfahren - Sache wg. Kindesunterhalt

Verfasst: 21.07.2014, 14:52
von Tine Dea
Du hast aber die Gebühr für eine vorzeitige Beendigung in Ansatz gebracht, die vorliegend bei euch nicht entstanden ist. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Ich würde also die 1,6 VG nach Nr. 3200 VV RVG in Ansatz bringen. 8)

Re: Gebühr Beschwerdeverfahren - Sache wg. Kindesunterhalt

Verfasst: 21.07.2014, 14:58
von SSchall
OK. Versuchen wir es einfach. Gemeckert wird ja ganz von selbst :-)

Re: Gebühr Beschwerdeverfahren - Sache wg. Kindesunterhalt

Verfasst: 21.07.2014, 15:02
von Liesel
Wenn noch keine Berufungsbegründung (hier Beschwerdebegründung) zugestellt wurde, kann keine 1,6 nach 3200 entstehen.

http://www.rechtsanwaltskammer-duesseld ... 106pdf.pdf

Re: Gebühr Beschwerdeverfahren - Sache wg. Kindesunterhalt

Verfasst: 21.07.2014, 15:07
von SSchall
Hab auch gerade noch was zu der Nr. 3201 gefunden:

"in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt."

Das war doch bei uns der Fall. Wir haben nur die Sachen entgegen genommen...

Ich glaube aber, dass ich den Fehler gefunden habe. Unser Programm hat noch die alten Gebühren genommen mit 269,50 Euro. Nach den neuen Gebühren sind das ja 277,20 Euro für die 1.1 VV-Nr. 3201...