Gebühr Beschwerdeverfahren - Sache wg. Kindesunterhalt
Verfasst: 21.07.2014, 14:39
Hallo,
in einer Sache wegen Kindesunterhalt hat die Gegenseite gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde zum OLG eingelegt. Wir haben den Schriftsatz bekommen und weitergeleitet. Dann hat die Gegenseite Fristverlängerung beantragt. Auch das haben wir zur Kenntnis an den Mdt. weitergeleitet. Die Gegenseite hat dann die Beschwerde zurückgenommen und dann kam der Beschluss des OLG, dass der Antragsteller des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Wert wurde auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Ich habe dann beantragt, die Kosten von 1.1 VV-Nr. 3201 RVG nach einem Streitwert von 4.000,00 Euro festsetzen zu lassen. Vom Gericht kam jetzt ein Schreiben, dass um Überprüfung des Ansatzes der Gebühr gebeten wird. Das verstehe ich jetzt nicht.
Bekommen wir gar nichts oder ist die Gebühr an sich falsch? Wir haben ja die Schriftsätze auch immer dem Mandanten weitergeleitet und seine Fragen hierzu beantwortet. Das stellt doch auch eine Tätigkeit dar...
in einer Sache wegen Kindesunterhalt hat die Gegenseite gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde zum OLG eingelegt. Wir haben den Schriftsatz bekommen und weitergeleitet. Dann hat die Gegenseite Fristverlängerung beantragt. Auch das haben wir zur Kenntnis an den Mdt. weitergeleitet. Die Gegenseite hat dann die Beschwerde zurückgenommen und dann kam der Beschluss des OLG, dass der Antragsteller des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Wert wurde auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Ich habe dann beantragt, die Kosten von 1.1 VV-Nr. 3201 RVG nach einem Streitwert von 4.000,00 Euro festsetzen zu lassen. Vom Gericht kam jetzt ein Schreiben, dass um Überprüfung des Ansatzes der Gebühr gebeten wird. Das verstehe ich jetzt nicht.
Bekommen wir gar nichts oder ist die Gebühr an sich falsch? Wir haben ja die Schriftsätze auch immer dem Mandanten weitergeleitet und seine Fragen hierzu beantwortet. Das stellt doch auch eine Tätigkeit dar...