Hallo Ihr Lieben,
ärgere mich gerade mit dem Anwalt der Gegenseite herum.
Zum Sachverhalt: Gegenanwalt hat als Gläubigeranwalt die Konten unseres Mandanten gepfändet. Wir haben unter Ruhendstellung der Kontenpfändung Ratenzahlung vereinbart mit dem Zusatz "Nach Zahlung der drei vorgenannten Raten werden wir einen dann noch etwa offenen Restbetrag beziffern"
Unser Mandant hat die Raten ordnungsgemäß gezahlt. Der Gegenanwalt hat uns hier die Restforderung beziffert, bestehend aus GVZ-Kosten, Zinsen und unter anderem auch ein Betrag X "Vergütung §§ 3, 4 1 RVG"
Als Begründung gibt er hier an, dass er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung über eine zusätzlich zur gesetzlichen Vergütung für seine gesamte Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung geschlossen hat. Meines Erachtens kann die Gegenseite diese "Zusatz" Gebühr nicht von unserem Mandanten verlangen. Erstattungsfähig sind doch die die dem Anwalt angefallenen Vollstreckungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühr???
Vergütungsvereinbarung erstattungsfähig
- Tine Dea
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Hallo
Ich sehe das ganz genauso wie du. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung muss ja den Zusatz enthalten, dass Kosten, die von der Gegenseite, der Staatskasse oder sonstigen Dritten zu erstatten sind, nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet werden. § 3 a Abs. 1 RVG!!! Darauf würde ich den Gegenanwalt mal nett hinweisen.
Ich sehe das ganz genauso wie du. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung muss ja den Zusatz enthalten, dass Kosten, die von der Gegenseite, der Staatskasse oder sonstigen Dritten zu erstatten sind, nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet werden. § 3 a Abs. 1 RVG!!! Darauf würde ich den Gegenanwalt mal nett hinweisen.
Bu toil leam a dhol gu Alba
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Die Gegenseite hat max. die Kosten gem. RVG zu erstatten. Hierauf hat der RA seinen Mandanten normalerweise auch bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung hinzuweisen. Etwas anderes kann m. E. allenfalls gelten, wenn in der von Euch geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
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Jepp, nur die gesetzlichen Gebühren können von der Gegenseite gefordert werden. Was der RA mit seinem Mandanten vereinbart spielt keine Rolle, das sind keine notwendigen Kosten der ZV, § 788 und 91 ZPO.
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Das ist nicht mehr als ein "netter Versuch"...
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