Hallo und guten Morgen,
Die RS-Versicherung unseres Mandanten akzeptiert einen KFB nicht und bittet um Rechtsmittelprüfung. Wir legen Erinnerung ein. Daraufhin wird der KFB tatsächlich berichtigt (unser damaliger KFA-Antrag war korrekt, das Gericht hat ursprünglich einfach nicht richtig festgesetzt).
Bekommen wir nun für diese Rechtsmittelprüfung von der RS-Versicherung eine weitere Gebühr?
Vielen Dank
Gebühr für Rechtsmittelprüfung?
- Rumpelstilzchen
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 592
- Registriert: 10.09.2008, 21:48
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die Gebühr wird vollständig auf die im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren entstehende Gebühr angerechnet (wobei ich mir jetzt nicht mal genau sicher bin, ob die Gebühr überhaupt für die Prüfung einer Erinnerung anfällt ).
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Tine Dea
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 628
- Registriert: 23.05.2012, 09:52
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Advoline
- Wohnort: Erfurt
Die Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG dürfte hier, m. E., nicht anfallen, da die Erinnerung kein Rechtsmittel sondern ein Rechtsbehelf ist.
Zuletzt geändert von Tine Dea am 16.07.2014, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Ich möchte nach Schottland
- Rumpelstilzchen
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 592
- Registriert: 10.09.2008, 21:48
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo Liesel !
Ich bin nicht sicher, ob ich Dich richtig verstanden habe. Auf unsere Erinnerung wurde ja der KFB sofort geändert. D. h. für die reine Einlegung der Erinnerung - ohne dass wir dann weiter tätig werden mussten - fällt dann also die Gebühr an. Oder?. Welche denn?
Ich bin nicht sicher, ob ich Dich richtig verstanden habe. Auf unsere Erinnerung wurde ja der KFB sofort geändert. D. h. für die reine Einlegung der Erinnerung - ohne dass wir dann weiter tätig werden mussten - fällt dann also die Gebühr an. Oder?. Welche denn?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die 3500 für das Erinnerungsverfahren kannst du abrechnen und - da die Erinnerung erfolgreich war - auch gegen die Gegenseite festsetzen lassen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Rumpelstilzchen
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 592
- Registriert: 10.09.2008, 21:48
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Mir ist im Ausgangsbeitrag schon die Formulierung nicht klar:
Wenn Erinnerung gegen den KFB eingelegt wurde, kann eigentlich keine BERICHTIGUNG (vgl. § 319 ZPO analog!) des KFB erfolgt sein, sondern der Erinnerung muss im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens förmlich abgeholfen worden sein und dann gibt es auch die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
Wenn Erinnerung gegen den KFB eingelegt wurde, kann eigentlich keine BERICHTIGUNG (vgl. § 319 ZPO analog!) des KFB erfolgt sein, sondern der Erinnerung muss im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens förmlich abgeholfen worden sein und dann gibt es auch die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Nicht unbedingt, aber ich würde es auch immer versuchen.Liesel hat geschrieben:Die 3500 für das Erinnerungsverfahren kannst du abrechnen und - da die Erinnerung erfolgreich war - auch gegen die Gegenseite festsetzen lassen.
Wir hatten letztlich auch den Fall, dass unsere Anmeldung richtig war, das Gericht falsch festgesetzt hat, unsere Erinnerung kam durch, aber Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Es ging um die Mwst auf EMAs, die das Gericht uns nicht geben wollte.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Dass in diesem Fall die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, ist so was von falsch, denn die Motivation dafür entspringt allein dem gerichtlichen Gedanken, dass keine Partei etwas für den Gerichtsfehler kann. Das ist jedoch völlig irrelevant. Nach dem Gesetz hat diejenige Partei die Kosten des (Rechtsmittel-)Verfahrens zu tragen, die unterliegt. Für Gefühlsduseleien wie "die können nix dafür" ist überhaupt kein Raum. Gegen solche KGE sollte man sich grundsätzlich zur Wehr setzen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Ich hab's auch nicht verstanden, aber bei einem Gegenstandswert von 1,33 € lohnt die Arbeit nicht wirklich. Da zahlen wir unterm Strich drauf.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"