Hallöchen
ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO machen. Jetzt sah der Fall so aus, dass wir erst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt haben. Es erging sodann der Beschluss und wir haben mit dem Beschluss die Eintragung in das Grundbuch bewirkt. Der Beschluss wurde auch dem Schuldner zugestellt.
Kann ich jetzt in dem KFA eine 1,3 VerfG nach Nr. 3100, 0,3 VerfG nach Nr. 3309 + Telekomm.Pauschale und GVZ-Kosten angeben?
KFA nach § 788 ZPO
- Tigerle
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§788 ZPO sind die reinen Vollstreckungskosten, hier kannst Du meines Wissens die Gebühr für die einstweilige Verfügung nicht mit einbringen.
- Anahid
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Deine einstweilige Verfügung und die Zwangsvollstreckung sind im Kostenfestsetzungsverfahren zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Gebühren des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind beim Prozessgericht, die Vollstreckungskosten beim Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Tigerle
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richtigBelamii hat geschrieben:Also müsste ich praktisch zwei KFA´s machen einen normalen beim PG über die Gebühren für den Antrag und einen für die Vollstreckungskosten (also Eintragung und Zustellung) beim VG?