Hilfsaufrechnung/Vergleich/Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

27.03.2019, 11:03

Also wurde Euer Mandant in dem erstinstanzlichen Urteil verurteilt 13.920,98 € an die Gegenseite zu zahlen? Damit würde sich die Streitwertfestsetzung noch immer nicht erklären, da der Betrag höher ist als das was jetzt als Verfahrenswert festgesetzt wurde.

Meiner Meinung nach müsste auch für das Berufungsverfahren ein Streitwert von 30.000,00 € festgesetzt werden, da über die Aufrechnung ja bereits entschieden wurde und diese Forderung bestätigung wurde. Also geht es nur noch um die Klageforderung und wenn der Klage in voller Höhe stattgegeben wurde, dann ist dies auch die Beschwer für das Berufungsverfahren und damit der Streitwert. Ich würde Streitwertbeschwerde einlegen.
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#12

28.03.2019, 14:48

Genau richtig. Aus meiner Sicht eben nicht Verständlich warum das Gericht darauf kommt, den Streitwert auf lediglich € 13.920,98 festsetzen zu wollen.
Vielen Dank :)
Dann werde ich mich gleich mal an die Streitwertbeschwerde setzen.
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