Rechtsschutzversicherung Kostenerstattung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Belamii
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 13.01.2014, 16:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advolux

#1

04.07.2014, 17:04

Hallo :wink2

ich habe folgendes Problem:

Wir haben die Beklagten in einem Rechtsstreit vertreten und von ihrer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für außergerichtlich und gerichtlich bekommen. Die Selbstbeteiligung beträgt 150,00 €, unsere Kosten 187,72 €. Die Kosten wurde von der Mandantin und ihrer RSV bezahlt.

Nun hat sie den Rechtsstreit gewonnen und die Kosten trägt der Kläger. Jetzt haben wir KFA über 138,56 € gestellt.

BEkommt unsere Mandantin die Differenz zu ihrer Selbstbeteilung zurück?

Danke schonmal :thx
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#2

04.07.2014, 17:44

Erst bekommt die Mandantin ihr Geld bis zur Höhe der SB, was darüber hinaus geht (was hier ja nicht der Fall ist), würde an die RSV gehen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
NicoleH
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 385
Registriert: 20.09.2007, 15:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Nahe Kempten
Kontaktdaten:

#3

05.07.2014, 20:33

genau, also wenn ihr von der gegenseite nur 138,56 eur bekommt, dann kann auch nur dieser betrag quotenbevorrechtigt auf die sb verrechnet werden. die rsv bekommt in dem fall nichts, der mandant hat also eine eigenbeteiligung von 12,44 (150,00 EUR - 138,56 EUR).

sofern du mal eine kostenerstattung von z.b. 250,00 eur hast, bekommt der mandant zunächst die quotenbevorrechtigte SB ausbezahlt (sofern er diese an euch schon bezahlt hat; wenn nicht: dann könnt ihr diese quotenbevorrechtigt auf eure gebühren verrechnen), der rest von 100,00 geht an die rsv.

wichtig ist aber:

die rsv hat anfangs die GK z.b. zur Klageeinreichung bezahlt. später erhaltet ihr z.b. durch vergleichsabschluss von der LJK/StOK 2,0 gerichtskosten zurück. diese erstatteten GK sind NICHT quotenbevorrechtigt und dürfen nicht mit der SB verrechnet werden (sofern die SB nicht die GK beinhaltete). diese sind sodann an die RSV zu überweisen.
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Antworten