Kann mir jemand helfen? Wie berechnet man das Quotenvorrecht?
Speziell folgender Fall:
Wir haben Klage für unseren Mandanten erhoben, Forderung 590 € zzgl. außergerichtliche Anwaltskosten von 83,54 €. Es fand ein Termin vor einem auswärtigen Gericht statt, zu dem wir einen Terminsvertreter beauftagt haben. Dieser hat einen Vergleich ausgehandelt. Laut Vergleich soll der Beklagte 295 € sowie 41,77 € - also von beiden eingeklagten Beträgen 50 % zahlen. Außerdem wurde Kostenaufhebung vereinbart.
Der Mandant hat eine SB bei der RSV i.H.v. 150,00 €.
Mein Chef möchte nun wissen, ob bzgl. der SB das Quotenvorrecht greift - ich soll das berechnen, weiß allerdings nicht wie das geht.
Kann mir jemand helfen?
Quotenvorrecht berechnen - wie?
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine Unfallsache handelt.
schau mal vielleicht hilft Dir das -> hier klicken
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Danke. Hab ich das nun richtig verstanden, dass ich die SB von 150 € abzgl. der Zahlung gem. Vergleich v. 41,77 € (die auf außergerichtliche Anwaltskosten erfolgt) rechne und der Rest von 108,23 € vom Mandanten als SB bezahlt werden muss?
- NicoleH
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genau so ist es richtig!ich hat geschrieben:Danke. Hab ich das nun richtig verstanden, dass ich die SB von 150 € abzgl. der Zahlung gem. Vergleich v. 41,77 € (die auf außergerichtliche Anwaltskosten erfolgt) rechne und der Rest von 108,23 € vom Mandanten als SB bezahlt werden muss?
p.s. durch den vergleich bekommt ihr 2,0-gerichtsgebühren erstattet, diese sind aber nicht quotenbevorrechtigt und müssen an die RSV (sofern diese natürlich die damals eingezahlen klage-gerichtskosten bezahlt hat) zurückerstattet werden.
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
- Tine Dea
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Guten Morgen.
Ich habe hier einen Aufsatz von N. Schneider zum Quotenvorrecht. Da heißt es im allerletzten Abschnitt, dass bei Kostenaufhebung das Quotenvorrecht aussschließlich für die vorgelegten Gerichtskosten in Betracht kommt. Hierzu auch: AG Wetzlarm, AGS 07, 115
Ich habe hier einen Aufsatz von N. Schneider zum Quotenvorrecht. Da heißt es im allerletzten Abschnitt, dass bei Kostenaufhebung das Quotenvorrecht aussschließlich für die vorgelegten Gerichtskosten in Betracht kommt. Hierzu auch: AG Wetzlarm, AGS 07, 115
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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