Kostenquotelung Rücknahme und Erweiterung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lola
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#1

27.06.2014, 07:29

Liebes Forum,

ich bitte um Mithilfe bei folgendem Problem bei der Kostenberechnung folgendem Vorhaben:

Klage wird in Höhe von 1.600 EUR erhoben. Nach der Güteverhandlung soll Klage iHv 800,00 EUR zurückgenommen werden. Die Klage soll dann subjektiv um zwei weitere Kläger, erweitert werden, die jeweils 400,00 EUR anhängig machen. Der Streitwert wird dann insgesamt wieder 1.600 EUR betragen. Ich muss davon ausgehen, dass es zu einer weiteren mündlichen Verhandlung kommen wird. Beklagte erkennt diese dann anhängigen 1.600 EUR von 3 Klägern vollumfänglich an.

Welche Kosten kommen nun wegen der Klagerücknahme i.H. v. 800,00 EUR auf den Kläger zu? Wird jetzt ein Streitwert von insgesamt 2.400 EUR gebildet und gequotelt (1.600 + 800) ? Oder hebt sich alles doch irgendwie wieder auf, weil zu keinem Zeitpunkt mehr als 1.600 EUR anhängig sind und Kläger trägt keine Kosten? ich tendiere schon zu erster Variante!

Herzlichen Dank für`s Mitdenken!

Lola
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Anahid
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#2

27.06.2014, 09:06

So wie ich Deinen Sachverhalt verstehe, handelt es sich bei den 3 Klägern nicht um Gesamtgläubiger. Das würde bedeuten, dass bei dem ersten Kläger im Hinblick auf die zurückgenommen 800,00 € die Kosten verbleiben; wegen der zweiten 800,00 € hätte dann der Beklagte die Kosten zu tragen.

Bzgl. des weiteren Rechtsstreits, wo dann die Klage erweitert wurde für 2 weitere Kläger sollte dann m.E. Deine Variante gelten: Die Gebühren werden aus einem Streitwert von gesamt 1.600,00 € berechnet.
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#3

27.06.2014, 14:12

für den RA, der alle 3 Kläger vertritt würde dann natürlich auch eine Erhöhung nach nr. 1008 eintreten. Für den Beklagtenvertreter doch aber mangels Erhöhungstatbestand nicht. Ich liege doch aber auch richtig, dass allenfalls die Geschäftsgebühr erhöht sein könnte für den Beklagtenvertreter, weil er 3 auf der anderen Seite gegenüber hat?

Ich verstehe nicht, wie die Rücknahme konkret für Beklagtenvertreter miteinbezogen wird.

Beklagtenvertreter wird doch nur eine Terminsgebühr erhalten, auch wenn im zweiten Termin plötzlich andere Kläger zusätzlich auftauchen? Oder erhält er dann 2+ die 1,2 Gebühr? Das macht doch keinen Sinn, denn er enthält doch auch nicht 2 x die 1,3 Gebühr! Oder etwa doch?

Mein Vorschlag daher:
Beklagtenvertreter:
1,3 Verfahrensgebühr aus 2.400,-
1,2 Terminsgebühr aus 1.600,- (nur 1.600, weil zu keinem Termin mehr als 1.600 anhängig waren?)
Auslagenpauschale
19 % MwSt.
Klägervertreter erhält die Erhöhung auf 1,6 Verfahrensgebühr und die weiteren Gebühren wie Beklagtenvertreter auch.

Wie wird jetzt gequotelt wegen der Rücknahme?
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Anahid
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#4

30.06.2014, 10:04

Wenn die 3 Kläger nicht Gesamtgläubiger sind, sondern jeder einen eigenen Anspruch hat (1 x 800,00 €, 1 x 400,00 € + 1 x 400,00 € [oder so ähnlich]), dann gibt es bei dem Klägervertreter keine Erhöhungsgebühr. Erhöhungsgebühr kann nur dann abgerechnet werden, wenn derselbe Anspruch für mehrere Personen geltend gemacht wird, also dann wenn z.B. alle 3 einen Anspruch auf die Zahlung von 1.600,00 € hätten.

Der Beklagtenvertreter, der nur einen Mandanten hat, bekommt keine Erhöhungsgebühr. Auf der Gegenseite können 100 Leute sein; solange er nur einen Mandanten hat, bekommt er keine Erhöhungsgebühr. Die Erhöhungsgebühr bekommt man nur für mehrere Mandanten, die gemeinsam einen Anspruch haben.

Wie Du jetzt auf die Geschäftsgebühr kommst, weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass Du die Verfahrensgebühr meinst.

Dadurch, dass für den ersten Kläger die Klage zur Hälfte zurückgenommen wurde, wird eine Kostenquotelung erfolgen, wonach der erste Kläger einen Teil der Kosten des Beklagten zu tragen hat.

Bei der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr müsste man beachten, dass diese durchaus 2 x anfallen kann, dann aber begrenzt ist auf eine Gebühr nach dem höchsten anhängigen Streitwert und ich bin hier der Meinung, dass dem Umstand, dass zum Termin eine Klage über 1.600 € für eine Person anhängig war, die nach dem Termin i.H.v. 800,00 € zurückgenommen wurde und dann 2 Kläger dem Rechtsstreit beigetreten sind und weitere Forderungen über 800,00 € geltend gemacht haben, Rechnung zu tragen ist. Von daher würde ich, wie Du das in Deinem Vorschlag machst, beim Beklagtenvertreter wie folgt abrechnen:

1,3 VG aus 1.600 €
1,3 VG aus 800 €
Begrenzung nach § 15 III beachten, höchsten 1,3 aus 2.400 €
1,2 TG aus 1.600 €
1,2 TG aus 800 €
Begrenzung nach § 15 III beachten, höchstens 1,2 aus 2.400 €
PTA
MwSt

Ob der Klägervertreter eine Erhöhung erhält, ist fraglich, da Du bislang nicht klargestellt hast, was genau für welchen Kläger beantragt wurde.

Hinsichtlich der Quotelung würde ich sagen, dass der Kläger zu 1 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen haben wird. (2.400 : 800 = 3) Wenn der Beklagte ansonsten verloren hat, trägt er dann die Kosten des Klägers zu 1 zu 1/2 und die Kosten der Kläger zu 2 und 3 komplett.
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