Kostenfestsetzung § 11 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Randfichte72
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#1

26.06.2014, 12:57

Moin, moin,

wir haben gegen unseren Mandanten KFB § 11 beantragt (Verfahrensgebühr, Auslagen, MwSt.)
Gericht hat mitgeteilt, dass bereits vor unserer Beauftragung Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine Vergütung scheide aus, Gerold Schmidt Kommentar, Rn. 179, 21. Aufl.)
Den Gerold-Schmidt haben wir leider nicht. Das Insolvenzverfahren ist mangels Masse aufgehoben worden.

KFG § 11 RVG jetzt möglich?
Wir wurden nach Eröffnung IV beauftragt (... Neugläubiger), Aufhebung erfolgte nach Stellung Antrag § 11 RVG.

Danke!
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Anahid
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#2

26.06.2014, 17:23

Worauf bezog sich denn Eure Beauftragung?

Ganz davon abgesehen, dass <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> davon spricht, dass für den Fall, dass nach der Beauftragung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, keine Festsetzung nach § 11 RVG mehr erfolgen kann. Das dürfte aber nicht zutreffen, wenn die Beauftragung nach Eröffnung erfolgte und der Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht.
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#3

26.06.2014, 17:48

Stimme Anahid zu.

Wenn bereits vor eurer Beauftragung Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann gehören alle danach entstehenden Gebühren und Kosten nicht zur Insolvenzmasse.
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#4

27.06.2014, 09:09

Ok, danke! Das InsoVerfahren war bereits weit vor unserer Beauftragung eröffnet. Unsere Beauftragung bezog sich auf die Abwehr einer gegnerischen Forderungsklage.
Ich schreibe jetzt dem Gericht das so und hoffe, dass § 11 RVG Beschluss ergeht.
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Anahid
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#5

27.06.2014, 09:14

Womit wurde denn die gegnerische Forderungsklage abgewehrt? Mit dem Argument der Insolvenz? Denn dann besteht das Problem, dass der Mandant Euch gar nicht beauftragen durfte. Da hätte der Insolvenzverwalter Euch beauftragen müssen mit der Abwehr. Und dann bekommst Du auch keine Festsetzung nach § 11 RVG.
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