Guten Abend Ihr Lieben,
habe folgenden Sachverhalt. Haben Mandanten in 5 verschiedenen Fällen vertreten. Er suchte sich nun einen anderen Anwalt und wir legten das Mandat nieder. Abschlussrechnungen schrieben wir und diese sind bereits fällig.
Nun meine Frage. Sorry für die Fragerei, war nur lange aus dem Beruf raus und frage daher lieber zweimal.....
3 Akten sind wir außergerichtlich geworden, dass heißt wir beantragen nun Mahnbescheid. Kann ich alle Rechnungen in einen MB nehmen?
1 Akte außergerichtlich und gerichtlich. Was mach ich mit der außergerichtlichen Gebühr? Splitte ich die REchnung dann auf, beantrage über die 2300 den MB und 3100 mit Anrechnung per KfA? Und kann ich die 2300 in den oben genannten MB mit reinnehmen?
1 Akte nur gerichtlich tätig geworden. Stell ich dafür separat auch noch einmal einen KfA?
Vielen Dank schonmal im Vorraus.
Mahnbescheid und Kostenfestsetzung gegen eigenen Mandanten
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- Foren-Azubi(ene)
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Guten Morgen,
also zur ersten Frage, ja du kannst mehrere Rechnungen in einem Mahnbescheid geltend machen... die Frage ist halt nur, wie deine Kanzlei es hand habt.... wenn es drei unterschiedliche Sachen sind mit unterschiedlichen Aktenzeichen kannst du auch pro Akte machen... wenn deine Kanzlei jedoch sagt, dass es nichts ausmacht, alle drei Sachen mit einmal im Mahnbescheid geltend zu machen, kannst du das auch so tun... die Rechnungen sind, wie du ja schon gesagt hast, fällig und somit steht einer Beantragung vom Mahnbescheid nichts entgegen... hauptsache ist nur, dass ihr für alles schön eine Vollmacht habt und die Beauftragung beweisen könnt....
zur zweiten Frage, du kannst versuchen, die außergerichtlichen Gebühren mit festsetzen zu lassen.... das habe ich auch schon einmal probiert und es hat geklappt... natürlich darfst du die Anrechnung nicht vergessen... ansonsten würde ich es aber auch so machen, wie du vorgeschlagen hast... außergerichtlich Mahnbescheid und gerichtlich Kostenfestsetzungsantrag unter Anrechnung Geschäftsgebühr....
zur dritten Frage, da stellst du separat einen KfA, da ja anderes Gerichtszeichen etc....
Wichtig ist nur, dass du in allen Sachen schaust ob nicht Gebühren nach 2301 oder 3101 anfallen....das wäre noch zu prüfen, aber denke doch, dass die Rechnungslegung der Tätigkeit von euch entspricht
lg
also zur ersten Frage, ja du kannst mehrere Rechnungen in einem Mahnbescheid geltend machen... die Frage ist halt nur, wie deine Kanzlei es hand habt.... wenn es drei unterschiedliche Sachen sind mit unterschiedlichen Aktenzeichen kannst du auch pro Akte machen... wenn deine Kanzlei jedoch sagt, dass es nichts ausmacht, alle drei Sachen mit einmal im Mahnbescheid geltend zu machen, kannst du das auch so tun... die Rechnungen sind, wie du ja schon gesagt hast, fällig und somit steht einer Beantragung vom Mahnbescheid nichts entgegen... hauptsache ist nur, dass ihr für alles schön eine Vollmacht habt und die Beauftragung beweisen könnt....
zur zweiten Frage, du kannst versuchen, die außergerichtlichen Gebühren mit festsetzen zu lassen.... das habe ich auch schon einmal probiert und es hat geklappt... natürlich darfst du die Anrechnung nicht vergessen... ansonsten würde ich es aber auch so machen, wie du vorgeschlagen hast... außergerichtlich Mahnbescheid und gerichtlich Kostenfestsetzungsantrag unter Anrechnung Geschäftsgebühr....
zur dritten Frage, da stellst du separat einen KfA, da ja anderes Gerichtszeichen etc....
Wichtig ist nur, dass du in allen Sachen schaust ob nicht Gebühren nach 2301 oder 3101 anfallen....das wäre noch zu prüfen, aber denke doch, dass die Rechnungslegung der Tätigkeit von euch entspricht
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- Geniesserin
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Ich würde alle vorgerichtlichen Gebühren in einen Mahnbescheid aufnehmen, auch hier dürfte die Kostenminderungspflicht gelten.
Für die zwei gerichtlichen Angelegenheiten je einen KFA stellen, da auch beim Gericht unterschiedliche Verfahren und dort fallen nur Zustellkosten von 3,50 € bzw. 7,00 € an.
Für die zwei gerichtlichen Angelegenheiten je einen KFA stellen, da auch beim Gericht unterschiedliche Verfahren und dort fallen nur Zustellkosten von 3,50 € bzw. 7,00 € an.
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Bist du sicher? Widerspricht § 11 Abs. 1 S. 1 RVG.Schmiedi1309 hat geschrieben:zur zweiten Frage, du kannst versuchen, die außergerichtlichen Gebühren mit festsetzen zu lassen.... das habe ich auch schon einmal probiert und es hat geklappt...
@Geniesserin:
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naja ich habe das mal in einer sozialrechtlichen Abrechnung gegen Mandanten gemacht... ich glaube da war das ein bisschen anders
Aber danke für den Hinweis @Liesel....
Aber danke für den Hinweis @Liesel....