Mietrecht fristlose Kündigung für Vermieter Gegenstandswert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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schachterlteufel
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#1

25.06.2014, 10:35

Hallo ans Forum,

ich habe für einen Mandanten die fristlose Kündigung des MietV "gemacht".

Diese außergerichtliche Tätigkeit würde ich jetzt auf der Basis des Gegenstandswerts ( 12 x NMM + Rückstand) abrechnen.

Ist das so richtig?

Viele Grüße
Schachterlteufel
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Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
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#2

25.06.2014, 10:43

Wenn neben der Kündigung auch die Zahluhng der rückständigen Miete verlangt wurde, dann ja.
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