Terminsgebühr außergerichtlich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
peterli
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#1

24.06.2014, 14:06

Hallo,

habe eine Frage an die RVG Spezialisten. Ich, als Strafrechtler, führe einen Zivilrechtsstreit, es geht um Schadenersatz. Ich wurde außergerichtlich tätig und habe mit der RSV meines Mandanten die außergerichtlichen Gebühren abgerechnet:

1,3 Geschäftsgebühr
Auslagenpauschale

Letzte Frist ist abgelaufen, ich habe schon die Deckungszusage von der RSV für die 1. Instanz, ich bin schon gedanklich dabei, die Klage zu schreiben, da meldet sich die Gegenseite. Mit der Gegenseite wird wohl letztlich doch eine Einigung erzielt werden, hierzu hat ein Treffen in der Kanzlei stattgefunden wegen der Verhandlung über die Schadensumme. Was kann ich jetzt gegenüber der RSV des Mandanten zusätzlich abrechnen?

außergerichtliche Terminsgebühr?
Einigungsgebühr?
noch etwas vergessen? :roll:


-peterli
Dane129
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#2

24.06.2014, 14:09

Hallo,

nachdem Sie bereits die Deckungszusage für die I. Instanz eingeholt haben, gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrer Mandantschaft einen entsprechenden Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erhalten haben. Insoweit dürften Sie in diesem Fall auch Gebühren nach Teil 3 des RVG abrechnen, mit der Folge, dass neben der 1,3 GG Nr. 2300 auch eine 1,2 TG Nr. 3104 (siehe Vorbemerkung 3 Abs. 3 Ziff. 2) sowie eine 1,5 EG Nr. 1000 entstanden sind.
Pitt
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#3

24.06.2014, 14:17

Das haut m. E. nicht hin. Hier wäre neben der außergerichtlichen Tätigkeit eine vorzeitige Beendigung des Klageauftrages abzurechnen, also neben der GG eine 0,8 VG nach Nr. 3101 und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die Einigungsgebühr wäre dann mangels anhängig des Gegenstands mit 1,5 nach Nr. 1000 abzurechnen. Das wäre mein Abrechnungsvorschlag.
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#4

24.06.2014, 14:18

:zustimm
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
gkutes

#5

24.06.2014, 14:34

wie Pitt.

@Dane129 - die TG kann nie ohne eine VG dastehen.

@peterli - eine TG gibt es grundsätzlich außergerichtlich nicht. Wenn kein Klageauftrag vorhanden ist, dann kannst du nur die GG entsprechend erhöhen.
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#6

24.06.2014, 14:42

Oh ja, die Nr. 3101 VV :oops:

Das mit der TG wurde mir so in der BS beigebracht. Entscheidend sei, ob der Mandant einen Auftrag zur gerichtliche Geltendmachung erteilt hat. Sofern dies der Fall ist, kann auch im außergerichtlichen Verfahren bereits eine Gebühr nach 3104 entstehen.
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Liesel
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#7

24.06.2014, 14:48

Dane129 hat geschrieben:Oh ja, die Nr. 3101 VV :oops:

Das mit der TG wurde mir so in der BS beigebracht. Entscheidend sei, ob der Mandant einen Auftrag zur gerichtliche Geltendmachung erteilt hat. Sofern dies der Fall ist, kann auch im außergerichtlichen Verfahren bereits eine Gebühr nach 3104 entstehen.
Ja, dann aber eben nur neben der 3101 und nicht neben der 2300. Die 2300 kann bei Klageauftrag nicht mehr entstehen.
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#8

24.06.2014, 14:56

Bitte kein Siezen :shock: :D

Das scheint ja umstritten zu sein. Mehrheitsentscheidung demnach:

****** schon abgerechnet *****
1,3 GG 2300
Auslagenpauschale

****** wird jetzt abgerechnet *****
0,8 VG 3101
1,2 TG 3104
1,5 EG 1000

Ich würde sagen, es gab einen Klageauftrag: Mit dem Mandant abgesprochen, dass geklagt werden soll und die positive Deckungszusage eingeholt. Habe noch nicht auf außergerichtliche/gerichtliche Vollmacht umgestellt, sondern gleich zu Beginn eine umfassende Vollmacht unterschreiben lassen...

Der Streitwert ist 1A, da möchte ich lieber nichts verschenken :huepf
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#9

24.06.2014, 15:21

Du mußt noch auf die 0,8 VG die hälftige GeschG mit 0,65 anrechnen.

Umstritten ist das nicht. Die TG kann NIE neben einer 2300 entstehen.
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peterli
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#10

24.06.2014, 15:33

Dann sieht die Rechnung so aus:

0,8 VG 3101
1,2 TG 3104
1,5 EG 1000
-0,65 GG 2300

jetzt passt es?
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