Integrationsamt - Widerspruch - Klage VG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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julinda
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#1

24.06.2014, 11:18

Hey Ihr :wink1

Weiß einer von euch, wie man folgenden Fall nach "neuem" Recht abrechnet:

Verfahren vor dem Integrationsamt - Widerspruchsverfahren gegen Entscheidung des Integrationsamts - Klage vor dem VG gegen die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsverfahren.

Vor dem Integrationsamt dürfte mE eine 1,3 GG nach 2300 VV RVG entstanden sein.

Aber im Widerspruchsverfahren ?????

Im Klageverfahren dann eine 1,3 Verfahrensgebühr abzügl. 1/2 der Gebühr aus dem Widerspruchsverfahren. Richtig?

LG
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Anahid
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#2

24.06.2014, 14:00

Du bekommst für das Verwaltungsverfahren die 1,3 nach 2300. Für das Widerspruchsverfahren bekommst Du nochmal eine 1,3 nach 2300. Da musst Du die erste GG zur Hälfte drauf anrechnen. Für das Klageverfahren rechnest Du dann eine 1,3 nach 3100 ab, auf die Du die zweite GG zur Hälfte anrechnest. Insgesamt bleiben damit übrig 2 x 0,65 GG + 1,3 VG
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#3

25.06.2014, 10:27

:thx

LG :wink2
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#4

25.06.2014, 16:43

Die Abrechnung/Anrechnung habe ich jetzt verstanden :huepf

Eine ergänzende Frage dann aber doch noch :oops:

Was, wenn jetzt noch Kündigungsschutzklage erhoben wird? Die GG aus dem Widerspruchsverfahren habe ich ja auf die in dem anschließenden Verfahren vor dem VG entstehenden Verfahrensgebühr angerechnet.

Auf die in dem Klageverfahren (Kündigungsschutz) vor dem ArbG entstehende Verfahrensgebühr dürfte dann doch (grundsätzlich??) nichts mehr anzurechnen sein, oder?

LG
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#5

25.06.2014, 16:58

Das Arbeitsrechtsverfahren und die Tätigkeit gegenüber dem Integrationsamt (Verwaltungsverfahren) haben nichts miteinander zu tun. Die GG für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren muss daher nicht auf die VG im Arbeitsrechtsverfahren angerechnet werden.
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#6

26.06.2014, 09:01

:huepf :thx
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