Hallo!
ich habe folgenden Fall:
Kündigung des AN am 09.12.2014 (außerordentliche, hilfsweise ordentliche)
KSchKlage vom AN am 12.12.2014 eingereicht
Vergleich am 17.02.2014
wir: Antrag Zustimmung Kündigung § 18 BEEG beim Gewerbeaufsichtsamt am 23.12.2014 weil AN sich in Elternzeit befindet
Einstellung des Verfahrens wg. Vergleich im KSchProzess
kann ich hier trotzdem neben der 3100 für das Klageverfahren auch die 2300 (aus Auffangwert 5000) für die Sache vor dem Gewerbeaufsichtsamt abrechnen, obwohl ja das KSchVerfahren schon anhängig war?
Danke!
erst Kündigung, dann Antrag auf Zustimmung
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja, kannst Du. http://www.haufe.de/recht/deutsches-anw ... 47403.html
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
also meinst du auch, dass die Reihenfolge egal ist?
(weil "normal" ist ja 1. Antrag auf Zustimmung und 2. Kündigung)
(weil "normal" ist ja 1. Antrag auf Zustimmung und 2. Kündigung)