3309 vor Fristablauf abrechnen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sansibar
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#1

23.06.2014, 15:56

Liebe Leute,
ich hab einen KFB am 05.06. bekommen und an den Mandanten zur Zahlung bis 19.06. weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 16.06. kommt die Zahlungsaufforderung der Gegenseite MIT Gebühr 3309. Das war zu früh, ist ja klar. Aber zwischenzeitlich sind die 14 Tage Zahlungsfrist ja in der Tat abgelaufen - muss der Mandant jetzt die 3309 zahlen oder nicht? Ich hab da grad n Knoten im Hirn. :roll:
Grüße - sansibar
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MG
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#2

23.06.2014, 16:07

Gute Frage.

BGH sagt (B.v. 10.10.2003 - IXa ZB 183/03):

"Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist gem. § 788 I Satz 1 in Verbindung mit § ZPO § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger ‑ wie hier ‑ im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist."

Also danach wohl nicht, da ja vor der Aufforderung keine angemessene Frist verstrichen ist, sondern erst danach. Nur wenn er jetzt nochmal auffordert, dürfte die mit der zweiten Aufforderung entstehen.

Kurz gesagt: Ich würde schnell zahlen und abwarten.

Gruß MG
Audiatur et altera pars!
sansibar
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#3

23.06.2014, 17:40

Danke MG, ich war so unsicher....
Grüße - sansibar
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Luni2801
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#4

24.06.2014, 22:05

Ich hatte diesen Fall auch kürzlich auf dem Tisch (wir vertreten den Schuldner). Da habe ich dem gegnerischen Anwalt geschrieben, dass er "zu früh" gemahnt hat, d. h. vor Ablauf der 2-Wochen-Frist, seine Kostennote zurückgewiesen und unsererseits für dieses Schreiben die 3309 der Gegenseite auferlegt. Wir sind ja meines Erachtens nach auch in der Zwangsvollstreckung tätig geworden. Die Gegenseite hat die Kosten nicht gezahlt, es läuft gerade das Festsetzungsverfahren. Der Aufwand lohnt sich zwar fast nicht, aber ich möchte mal schauen, wie das Gericht entscheidet.
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#5

25.06.2014, 08:37

Luni2801 hat geschrieben:Ich hatte diesen Fall auch kürzlich auf dem Tisch (wir vertreten den Schuldner). Da habe ich dem gegnerischen Anwalt geschrieben, dass er "zu früh" gemahnt hat, d. h. vor Ablauf der 2-Wochen-Frist, seine Kostennote zurückgewiesen und unsererseits für dieses Schreiben die 3309 der Gegenseite auferlegt. Wir sind ja meines Erachtens nach auch in der Zwangsvollstreckung tätig geworden. Die Gegenseite hat die Kosten nicht gezahlt, es läuft gerade das Festsetzungsverfahren. Der Aufwand lohnt sich zwar fast nicht, aber ich möchte mal schauen, wie das Gericht entscheidet.
Bitte berichte mal darüber, hin und wieder haben wir einen ähnlichen Fall, bislang aber die Festsetzung gescheut.
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#6

26.06.2014, 11:03

Auf die Idee bin ich leider nicht gekommen, unsererseits eine 3309 in Rechnung zu stellen - ich bin auch gespannt, ob die Festsetzung läuft.
Grüße - sansibar
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#7

28.07.2014, 22:27

Mein Antrag ist leider abgeschmettert worden, das Vollstreckungsgericht hat angeregt, den Antrag zurückzunehmen, weil zumindest sie keine Möglichkeit haben, die Gebühr festzusetzen :evil: Schade eigentlich. Wir haben den Antrag zurückgenommen, weil es hier nur um ca. 20 Eur ging und in keinem Verhältnis zu dem Aufwand stand. Aber so wirklich einsehen tue ich es eigentlich nicht.
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#8

29.07.2014, 08:20

Guten Morgen :wink1

@MG: Das von dir hier zitierte Urteil des BGH dürfte für den Fall von sansibar nicht wirklich greifen. Der Gesetzgeber hat für die Vollstreckungsandrohung aus einem KFB explizit eine Wartefrist geregelt, § 798 ZPO. Es gibt auch einige BGH-Urteile, die zwar, so wie deins, auf eine angemessene Frist zur freiwiliigen Leistung abstellen, hiervon aber explizit die Fälle des § 798 ZPO ausnehmen. Das nur mal als Hinweis. :wink:

Die im Ausgangsfall von sansibar ausgebrachte Gebühr war verfrüht und somit nicht erstattungsfähig. Ich meine, dass hier nochmals angedroht werden müsste, damit die 0,3 VG auch anfällt und erstattungsfähig ist...

Ich lasse im Übrigen auch gerade die ZV-Androhung festsetzen. Bin mal gespannt. Allerdings war meine Androhung nicht verfrüht (fünf Tage nach Ablauf der Wartefrist des § 798 ZPO) und der Schuldner hat erst weit einen Monat nach Ablauf der von mir gesetzen Frist gezahlt! :motz
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#9

29.07.2014, 10:29

Luni2801 hat geschrieben:Mein Antrag ist leider abgeschmettert worden, das Vollstreckungsgericht hat angeregt, den Antrag zurückzunehmen, weil zumindest sie keine Möglichkeit haben, die Gebühr festzusetzen...
Ist das alles, was das Gericht an Begründung geliefert hat? :shock:
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