KfA bei Erledigterklärung nach Einspruch (MB)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Unna
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#1

16.06.2014, 11:35

Hallo Zusammen,

folgendes Problem:

MB beantragt
VB erlassen
Einspruch Schuldner über Teilbetrag der Hauptforderung

Abgabe an Streitgericht
Erledigterklärung des (widersprochenen) Teils durch uns (Verfahren soll nicht betrieben werden)
Kostenentscheidung 95 % Beklagter, 5 % wir

Ich steh echt aufm Schlauch, welche Gebühren (oder ob überhaupt) in den Ausgleichsantrag rein sollen. Eine Begründung der Forderung wurde nie eingereicht.

Ich tendiere gerade zum GK-Ausgleich...

Hat jemand eine andere Idee? Vielen Dank im Voraus :)
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Anahid
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#2

16.06.2014, 12:12

Ja hab eine andere Idee. Ich geb Dir mal den Denkanstoß, dass durch den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht eine VG nach 3100 VV RVG anfällt. Und dann versuchst Du als Rechtsfachwirtin bitte mal selbst eine Abrechnung. :wink:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

16.06.2014, 13:15

Nachdem es ein Einspruch war, wurde das Verfahren ja von Amts wegen abgegeben.

Daher fehlt es ja bereits am Antrag - welcher im Mahnbescheid auch nicht enthalten war.

Die Abrechnung der 3100 VV dürfte daher in meinen Augen - besonders gegenüber der RSV - schwer durchzusetzen sein.

Rechtsfachwirte sind übrigens auch Menschen mit diversen Fragen ;)
gkutes

#4

16.06.2014, 13:31

Die Erledigterklärung ist ein Sachantrag = 3100 VV
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Unna
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#5

16.06.2014, 13:38

:thx
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#6

16.06.2014, 15:54

Unna hat geschrieben:Rechtsfachwirte sind übrigens auch Menschen mit diversen Fragen ;)
Klar, es ist nicht so, dass ich nie Fragen hätte. War auch nicht böse gemeint. :knutsch Aber ich erwarte beim Rechtsfachwirt mehr als bei einer Fachangestellten. Und Deine Frage klang eher wie "kann mal bitte jemand eine Abrechnung machen". Zumindest für mich. Und darum hab ich lediglich den Denkanstoß gegeben.

Hätte mich vielleicht klarer ausdrücken sollen, was meine Antwort anging. Klar hast Du selbst den Antrag nicht gestellt, aber die Einlegung des Einspruchs gilt als ein das Streitverfahren einleitender Antrag, der auf beiden Seiten die VG auslöst. Hätte ich ausführlicher schreiben müssen. :?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jupp03/11

#7

16.06.2014, 16:27

Anahid hat geschrieben:
Unna hat geschrieben:Rechtsfachwirte sind übrigens auch Menschen mit diversen Fragen ;)
Klar, es ist nicht so, dass ich nie Fragen hätte. War auch nicht böse gemeint. :knutsch Aber ich erwarte beim Rechtsfachwirt mehr als bei einer Fachangestellten.

Da bin ich ja froh, dass ich meine Fragen weiter stellen darf.

Und Deine Frage klang eher wie "kann mal bitte jemand eine Abrechnung machen". Zumindest für mich. Und darum hab ich lediglich den Denkanstoß gegeben.

Hätte mich vielleicht klarer ausdrücken sollen, was meine Antwort anging. Klar hast Du selbst den Antrag nicht gestellt, aber die Einlegung des Einspruchs gilt als ein das Streitverfahren einleitender Antrag, der auf beiden Seiten die VG auslöst. Hätte ich ausführlicher schreiben müssen. :?
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#8

16.06.2014, 18:01

Jupp03/11 hat geschrieben:Da bin ich ja froh, dass ich meine Fragen weiter stellen darf.
Oh man Jupp, das soll auch nicht heißen, dass ich Fachangestellte für dumm halte. Es gibt mehr als genug Fachangestellte, die den Fachwirt mit Leichtigkeit bekommen würden, aber keine Lust auf die Prüfung und den Lernstress haben. Und von Dir erwarte ich mindestens soviel wie von nem BGH-Richter. :P
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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