Abrechnung Unterbevollmächtigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Dane129
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#1

13.06.2014, 14:06

Wir hatten einen Fall, in dem unserer Kanzlei in einer Arbeitssache Unterbevollmächtigung erteilt wurde, wir haben zwei Termine am ArbG wahrgenommen, der dritte Termin wurde anschließend vom Prozessbevollmächtigten selbst wahrgenommen (in diesem wurde ein Vergleich geschlossen). Wir haben hälftige Gebührenteilung vereinbart. Stimmt nachstehende Abrechnung? (möchte nur sicher gehen, hatte noch nie einen Fall, in dem Ubev erteilt wurde, weiterer Termin aber von ProBev warhgenommen wurde).

ProBev:
1,3 VG Nr. 3100
1,2 TG Nr. 3104
1,0 EG Nr. 1003
AP Nr. 7002
Auslagen - Termin:
Fahrtkosten Nr. 7003
Pauschale Nr. 7005
=> Summe

Ubev:
0,65 VG Nr. 3401, 3100
1,2 TG Nr. 3402, 3104
AP Nr. 7002
Auslagen - Termin 1:
Fahrtkosten Nr. 7003
Pauschale Nr. 7005
Auslagen - Termin 2:
Fahrtkosten Nr. 7003
Pauschale Nr. 7005
=> Summe

Hälftige Gebührenteilung: Summe Gebühren ProBev + Summe Gebühren Ubev = Summe gesamt / 2 => Unsere Gebühren (netto)

Stimmt das so? Dürfen beide Terminsvertreter die TG verlangen? Und dürfen wir die Auslagen des ProBev für die Terminsvertretung in die abschließende Gebührenabrechnung miteinbeziehen (bzw. gehört sich das :-D)?

VG Daniel :-)
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#2

13.06.2014, 15:36

Nein, es dürfen nicht beide Anwälte eine TG verlangen (§ 15 Nr. 2 und Nr. 6 RVG).

Bei der Gebührenabrechnung kannst Du entweder die Teilung der Gebühren vor Hinzusetzung der Auslagenpauschale vornehmen oder unter Einbeziehung beider Auslagenpauschalen. Das bleibt Dir belassen. Ich setze immer alles rein (also beide Auslagenpauschalen) und teile dann durch 2.
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#3

13.06.2014, 16:16

Sehe ich auch so, allerdings denke ich, dass ja der Hauptbevollmächtigte die Gebührenteilung vornehmen wird, und da könnte es ja durchaus sein, dass der mit dem Mandanten vereinbart hat, dass beide TGs abgerechnet werden können.
Grüße - sansibar
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#4

13.06.2014, 16:44

D.h. die Abrechnung - wie von mir vorgenommen - stimmt grundsätzlich, nur das mit der TG gehört abgeklärt, oder? :-)
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#5

13.06.2014, 22:11

huhu,
warum hat der UBV bei dir auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder? das verstehe ich nicht ganz :-)
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
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#6

16.06.2014, 10:34

Reiseziel (Gericht) lag außerhalb der "Gemeinde" nach Vorbm. 7 Abs. II
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#7

16.06.2014, 10:42

Und am Prozessort gab es keinen Anwalt? Mir war das gar nicht aufgefallen. Hatte mich eigentlich nur auf die Frage, ob beide eine TG abrechnen dürfen, konzentriert.
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#8

16.06.2014, 11:51

Warum wurde überhaupt ein UBV beauftragt? Wegen der Entfernung zum Gerichtsort? Oder war der HBV einfach nur verhindert? In dem Fall kann er ja beauftragen wie und wen er will, aber der Mandant muss das nur zahlen, wenn er das auch so wollte. Incl. zweiter TG.
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#9

17.06.2014, 12:29

Grundsätzlich liegt unsere Kanzlei am Prozessort, jedoch war der Gerichtstag außerhalb der "Gemeinde", so dass Reisekosten entstanden sind - Wir wurden wegen der Entfernung zum Gerichtsort beauftragt, es wurden dann zwei Termine von uns wahrgenommen und der letzte vom ProBev selber.
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#10

17.06.2014, 13:03

Also ehrlich gesagt halte ich das so für nicht abrechenbar gegenüber dem Mandanten. Wenn der HBV wegen der Entfernung nicht zum Termin fahren will und dann einen UBV beauftragt, gut und schön. Wenn er aber den UBV 2 Termine machen lässt und dann selbst zum 3. fährt, dann passt irgendetwas nicht mehr. Da können dann meiner Meinung nach nicht 2 TG abgerechnet werden. Und wenn schon ein UBV gesucht wird, dann such ich doch einen, der am "Gerichtstag" ansässig ist. Gerade bei uns gibt es das auch, dass das Hauptgericht immer als Prozessgericht angeführt wird und dann bei Terminsladung Gerichtstag XY steht, der Termin also in einem anderen Amtsgericht durchgeführt wird, das selbst eigentlich kein Arbeitsgericht hat. Nur das sieht man doch bei der Ladung. Ich such doch keinen UBV in Hamburg, wenn der Termin selbst ausweislich der Ladung in Berlin stattfindet (etwas überspitzt dargestellt).
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