Abrechnung Verwaltungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
ClaudiL
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#11

17.01.2020, 09:37

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich klinke mich hier einfach mal rein und hoffe auf Hilfe....

Ich soll folgende Sache abrechnen:

2 Bescheide vom Abwasserverband erlassen. 07/2011 Wert beide Bescheide 36400€
Mdt hat Widerspruch eingelegt
11/2011 haben wir uns dann angezeigt
Akteneinsicht beantragt
Antwort 02/2012
Akte war nicht vollständig - keine Antwort erhalten
03/2012 haben wir dann den Widerspruch begründet
11/2014 wurden die Widersprüche zurückgewiesen und damit gleich nach berechnet (knapp 42000 €)
Antrag auf Aussetzung sofortige Vollziehung wurde ebenfalls abgelehnt
12/2014 haben wir dann Klage eingereicht und 04/2015 Begründet

05/2015 Abwasserverband ist vom Gericht gebeten worden keine weitere Vollziehung durchzuführen.
12/2015 Gericht will Sachstandsinfo der außergerichtlichen Bemühungen
01/2016 wir teilen mit keine Einigung

02/2016 Abwasserverband setzt bescheide aus und erklärt den Rechtsstreit für erledigt - Kostenübernahmeerklärung
03/2016 wir schließen uns an

Es ergehen folgende Beschlüsse:

"Der Zuziehungsantrag im Eilverfahren wird abgelehnt da der Antrag auf Aussetzung Vollziehung dem hiesigen Antragsverfahren vorgeschaltet war, nicht um ein Vorverfahren im Sinne § 162 Abs. 2 S.2 VwGO handelt???

Verfahren wird eingestellt. Kosten trägt der Beklagte. Gerichtsgebühr ermäßigt sich. Streitwert festgesetzt auf knapp 10500 €.
Gründe: Verfahren war nach §92 Abs 3 Satz 1 einzustellen.

Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin.

Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der Wert auf ein viertel ermäßigt worden.


Dann hat meine Vorgängerin im Dezember 2016 einen KFA gestellt.

Wert: 10500
1,3 3100
1,0 Erledigung
PTE
USt

Wurde auf bewilligt und auch gezahlt.

Nun kommt mein Chef zu mir und möchte wissen was wir für die unterschiedlichen Verfahren nach rvg abrechnen dürfen?

Hilfe????????

Ich würde jetzt das Widerspruchsverfahren auf das Außergerichtliche anrechnen?
Welcher Wert?

Das gerichtliche ist ja durch den KFA schon abgerechnet oder?

Wie rechne ich die Aussetzung der Vollziehung ab?

Hoffe ihr könnt mir helfen.....

Vielen Dank im Voraus.
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#12

20.01.2020, 13:53

ClaudiL hat geschrieben:
17.01.2020, 09:37
Ich würde jetzt das Widerspruchsverfahren auf das Außergerichtliche anrechnen?
Welches außergerichtliche? Ihr seid doch erst im Widerspruchsverfahren tätig geworden. Die Widersprüche hat doch noch Euer Mandant selbst eingelegt. :kopfkratz

Der Wert dürfte sich wohl an dem Streitwert des Gerichtsverfahrens orientieren.
ClaudiL hat geschrieben:
17.01.2020, 09:37
Das gerichtliche ist ja durch den KFA schon abgerechnet oder?
Ja, die Kosten sind damit abgegolten.
ClaudiL hat geschrieben:
17.01.2020, 09:37
Wie rechne ich die Aussetzung der Vollziehung ab?
Da sollte Dir dieser Beitrag Auskunft zu geben.
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#13

22.01.2020, 16:17

ok erstmal vielen dank ;)
so langsam kommt licht ins dunkel.....

ich rechne also ab:

Widerspruchsverfahren Wert: 10500€
1,3 2300
PTE 7002
USt 7008


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Wert: 10500€
1,3 2300
Anrechnung 0,65
PTE 7002
USt 7008

Das gerichtliche ist ja bereits abgerechnet.

Korrekt? Ich steh gerade voll aufn Schlauch..... :(
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#14

23.01.2020, 08:45

Wenn Ihr gerichtlich bereits eine 1,3 VG erhalten habt, kannst Du jetzt nicht noch eine 1,3 GG für das Widerspruchsverfahren abrechnen, denn die GG ist auf die VG anzurechnen. Ich würde hier also nur noch eine 0,65 GG abrechnen.

Die Aussetzung der Vollziehung ist eine gesonderte Angelegenheit. Gerichtlich habt Ihr die gar nicht abgerechnet, sodass Du eine 1,3 GG abrechnen kannst. Allerdings weiß ich nicht, warum Du auf diese GG irgendwas anrechnen willst? :kopfkratz

Außerdem denke ich, dass der Streitwert für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich niedriger ist (ich mach hier aber kein Verwaltungsrecht). Aber in Finanzgerichtssachen beträgt der Streitwert grundsätzlich nur 25 % der Hauptsache; in dem von mir oben verlinkten Beitrag wurde der Streitwert immer mit dem Hälftebetrag der Hauptsache angesetzt. Ich würde hier also von einem Streitwert von maximal 5.250,00 € ausgehen.
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#15

27.01.2020, 12:07

vielen Dank dafür.....du hast mir sehr geholfen....
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