Abrechnung Verwaltungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
K82
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#1

10.06.2014, 20:44

Hallo liebe Community,

ich bin neu hier und falle auch direkt mit einer Frage ins Haus. Ich hab hier so eine Akte liegen, die ich abrechnen soll und stehe so dermaßen auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Verwaltungsrecht bearbeite ich heute zum ersten Mal :lol:

Sachverhalt ist folgender:

RA vertritt den Mandanten im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Abwasserverband). Der Mandant hatte selbst schon Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid (Wert: ca. 1500 Euro) eingelegt und der RA hat dann folgende Tätigkeiten entfaltet:

- Akteneinsicht angefordert
- Erfolgsaussichten geprüft
- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt

Nachdem die Behörde den Antrag abgelehnt hatte, ist der RA vor das Verwaltungsgericht gezogen und hat dort Aufhebung des Bescheids und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Das Gericht hat dann die Verfahren voneinander abgetrennt und schließlich beide Verfahren durch ablehenden Beschluss beendet. Streitwert war je ca. 380 Euro und 112,88 Euro.

Was würdet ihr hier abrechnen?

außergerichtlich: Geschäftsgebühr nach 2301 RVG (Wert 1500) + Auslagenpausch. + Mwst

und dann? beide Verfahren getrennt abrechnen? Jeweils nach 3100 RVG + Auslagen + Mwst? Die Geschäftsgebühr muss dann aber ja nur einmal angerechnet werden, oder? Nach welchem Streitwert rechne ich die Gebühr an? Normalerweise doch nach dem Wert des Streitwerts im Gerichtsverfahren? Aber hier hab ich zwei verschiedene (obwohl da wohl kein Gebührensprung drin ist).

Kann mir da jmd weiterhelfen?

Vielen Dank schonmal im Voraus

K82
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#2

11.06.2014, 09:28

Bei der Trennung eines Verfahrens gilt dasselbe wie bei der Verbindung: bis zur Trennung fallen die Gebühren nur einmal an, nach der Trennung für jedes Verfahren gesondert. Wenn hier außer der VG nichts angefallen ist, dann kannst Du nur eine VG abrechnen. VG nach 3100 ist richtig. Angerechnet wird die GG nach dem Wert, der in das Gerichtsverfahren übergegangen ist. Dürfte ja dann, wo die VG nur einmal abzurechnen ist, aber auch kein Problem mehr sein.
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#3

11.06.2014, 10:59

:thx
Das hat mir schon sehr geholfen.

nehm ich denn dann die beiden Streitwerte zusammen und berechne danach die VG?
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#4

11.06.2014, 11:24

Ich würde sie zusammenrechnen, wenn in dem Ursprungsverfahren der Streitwert nicht für die Zeit bis zur Trennung und nach der Trennung festgesetzt wurde.
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#5

11.06.2014, 12:38

Super. Vielen vielen Dank :D
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#6

30.09.2014, 10:33

Guten Morgen, liebe FoReNo´s, :wink1
ich häng mich mal hier dran, weil ich nichts Passenderes finde.

Meine Frage: Welchen Gegenstandswert nehme ich für eine Klage an das Bayerische Verwaltungsgericht München gegen einen Pflichtmitglieds- und Beitragsbescheid?

Ich danke bereits jetzt für Eure Hilfe...LG
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#7

30.09.2014, 10:34

Hast Du im Streitwertkatalog nix gefunden?
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#8

30.09.2014, 11:43

das ist mir jetzt echt peinlich, aber hilft ja nix: wo find ich diesen bitte? :oops:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#9

30.09.2014, 11:44

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#10

30.09.2014, 13:13

:thx :thx :thx
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