TG schriftl. Vorverfahren bei Erledigung der Hauptsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jacare
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#1

02.06.2014, 11:55

Wir erklären, dass die Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens müssen noch festgesetzt werden. Bekommen wir eine TG? Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet. Ich gehe deshalb davon aus, da bei einem Anerkenntnisurteil es ja auch eine 1,2 geben würde.

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Adora Belle
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#2

02.06.2014, 12:02

Bei Erledigung gibt es kein Anerkenntnisurteil.
Jacare
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#3

02.06.2014, 12:19

Das weiß ich natürlich: Aber wenn der Gg die Forderung voll bezahlt ist das doch ähnlich wie ein Anerkenntnis. Das war mein Gedanke.
gkutes

#4

02.06.2014, 13:03

für einen Beschluss nach 91a ZPO gibt es auch eine TG. Aber nur, wenn nicht nur über die Kosten entschieden wurde.

für die TG fürs Anerkenntnis brauchst du zwingend ein AU 307 ZPO
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Elfeo
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#5

02.06.2014, 14:05

Da stehts:
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ...
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird ...
Also gibt es (m.E.) keine Terminsgebühr, weil nicht entschieden wurde (kein AU oder VU) und auch kein Vergleich geschlossen wurde.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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