Hallo,
folgender Sachverhalt:
Mahnverfahren - Gegner legt Teilwiderspruch wegen gesamter Kosten und Zinsen ein.
Teil-VB wird erlassen, allerdings mit Hinweis auf Teilwiderspruch ohne Kosten.
Über den Teilwiderspruch wird mit VU entschieden, die Kosten des Verfahrens hat Gegner zu tragen.
Jetzt liegt mir der Kostenfestsetzungsbeschluß mit den Gerichtskostenrechnung als Anlage vor.
In Gerichskostenrechnungen für das Mahnverfahren ist als Kostenschuldner unser Mdt genannt, in der GK-Rechnung für das streitige Verfahren der Gegner. Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid wurden nicht im KFB gegen den Gegner festgesetzt.
Diese müssten doch aber ebenfalls vom Gegner erstattet und insoweit verzinslich festgesetzt werden??
Kostenfestsetzung VU nach Teilwiderspruch
- Sprengmann
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.
Hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung ist das mit dem Kostenschuldner zunächst mal richtig. Kostenschuldner ist, wer das Verfahren veranlasst hat, sprich den Antrag stellte. (Kostenrechtsverhältnis Partei ./. Landeskasse)
Die Gerichtskosten werden dann allerdings in der Kostenfestsetzung nach 104 ff. ZPO dem Gegener im Verhältnis der Parteien untereinander auferlegt, so dass er die verauslagten Gerichtskosten an Euren Mandanten (mit) erstatten muss. Deshalb der Satz: "Alle Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden." Das interessiert die Justizkasse allerdings nicht.
Im übrigen ist selbst hinsichtlich der Gerichtskosten, die dem Antragsgegner/Beklagten auferlegt werden der Antragsteller/Kläger Zweitschuldner, für den Fall dass die Landeskasse diese beim Gegner nicht beitreiben kann.
Die Gerichtskosten werden dann allerdings in der Kostenfestsetzung nach 104 ff. ZPO dem Gegener im Verhältnis der Parteien untereinander auferlegt, so dass er die verauslagten Gerichtskosten an Euren Mandanten (mit) erstatten muss. Deshalb der Satz: "Alle Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden." Das interessiert die Justizkasse allerdings nicht.
Im übrigen ist selbst hinsichtlich der Gerichtskosten, die dem Antragsgegner/Beklagten auferlegt werden der Antragsteller/Kläger Zweitschuldner, für den Fall dass die Landeskasse diese beim Gegner nicht beitreiben kann.
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- Sprengmann
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Also, Erinnerung geht heute raus.
Danke für die Antworten
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.