PfÜB + ZV-Auftrag, Teilzahlung, Umzug, 2. ZV-Auftrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Pitt
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#1

30.05.2014, 10:57

Ich hoffe, dass mir jemand trotz Brückentag bei folgendem Fall helfen kann, weil ich ein Brett vor meinem verschnupften Kopf habe und einfach nicht weiterkomme.
PfÜB bezgl. Konto => Bank teilt mit, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden ist => Daraufhin wurde ein ZV-Auftrag erteilt. Nach mehreren Wochen zahlt die Bank aufgrund PfÜB die dort bezeichnete Forderung doch noch. Offen bleiben die GVZ-Kosten für die Zustellung des PfÜB und die Kosten für den in der Zwischenzeit erteilten ZV-Auftrag. Nachdem wir den GVZ über die Zahlung der Bank informiert haben, teilt dieser mit, der Schuldner sei unbekannt verzogen. Wir haben dann eine EMA-Anfrage gemacht und die neue Adresse herausgefunden. Ich sitze jetzt vor dem neuen ZV-Auftrag. Nach dem RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> fallen die RA-Gebühren für den ZV-Auftrag bei einem Umzug des Schuldners nur einmal an, weil der weitere ZV-Auftrag als Fortsetzung der Angelegenheit gilt. Herr Rechtspfleger Mockt vertritt da eine andere Auffassung, aber ich halte mich hier mal an den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>. Meine Frage: Beim 1. ZV-Auftrag betrug der Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den RA/GVZ knapp 2.500,00 €, beim jetzt vorzubereitenden 2. ZV-Auftrag wg. der Teilzahlung nur noch ca. 220,00 €. Ich nehme doch jetzt die RA-Gebühren für den 1. ZV-Auftrag nach dem GW € 2.500,00 in die Forderungsaufstellung rein, oder nicht?
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Morgenmuffel
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#2

30.05.2014, 11:04

Also erstmal würd ich zumindest die Kosten für die Zustellung des Pfübs von der Bank anfordern, denn diese hören ja noch zu dem Auftrag hinzu und die müsste die Bank auch zahlen. Ich hatte damit bisher nie Probleme. Es sei denn, es ist nun kein pfändbares Guthaben mehr vorhanden.

Hinsichtlich des 2. ZV-Auftrags entstehen keine erneuten Gebühren, so kenn ich es auch und berechne sie auch nie, weil sie immer gestrichen werden. Ich würde aber dennoch die Gebühren aus dem GW von 2.500,00 € einsetzen. So machen wir es hier auch und das hat bisher immer geklappt. Eigentlich ist der 2. ZV-Auftrag ja nur eine Fortsetzung des 1. Auftrags und beim ersten sind ja nun mal Gebühren aus dem GW von 2.500,00 € entstanden. Das ist aber jetzt nur mein Bauchgefühl, gelle. Vielleicht guckt ein Gerichtsvollzieher ja noch heute hier rein und beantwortet es Dir genauer :?
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#3

30.05.2014, 11:19

Danke für Deine schnelle Antwort! :wink2 Ich werde die Schreiben schon mal so vorbereiten und warte bis Montag ab, ob noch jemand etwas Genaueres weiß.
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Soenny
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#4

30.05.2014, 13:01

Katuscha hatte hier

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41 ... 2#p1791542

auf einen Beitrag in Vollstreckung effektiv verwiesen, ich würde es mal mit zwei Gebühren versuchen ;)
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#5

30.05.2014, 13:10

Mal ne andere Frage: Wenn jetzt von der Bank doch noch Geld kam, wieso beauftragt ihr den GVZ. Macht doch noch einmal einen PFÜB.
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#6

30.05.2014, 13:17

Sonnenkind hat geschrieben:Mal ne andere Frage: Wenn jetzt von der Bank doch noch Geld kam, wieso beauftragt ihr den GVZ. Macht doch noch einmal einen PFÜB.
dem ist nichts hinzuzufügen.
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#7

30.05.2014, 13:26

Bank teilt mit, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden ist => Daraufhin wurde ein ZV-Auftrag erteilt.
Ich gehe davon aus, daß sie nicht mit einer Zahlung der Bank gerechnet hat ;)
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#8

30.05.2014, 17:58

Die Rechtspfleger und manchen GV streichen die zweite Gebühr, sofern die ZV wegen Umzug erneut ausgesprochen wird.
Ich stimme allerdings dem Bericht in Vollstreckung effektiv voll und ganz zu. Das Gericht und die Gerichtsvollzieher sehen schließlich ihren Auftrag mit der ersten ZV trotz Erfolglosigkeit als erledigt an und berechnen für den neuen ZV-Auftrag bzw. Pfüb neue Gebühren. Wieso stehen dem Anwalt dann keine weiteren Gebühren zu?!

Was die Frage von Pitt zum GW angeht: 2.500 Euro.
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#9

02.06.2014, 09:40

Vielen Dank für Eure Antworten! Wir hatten Ende Februar den PfüB beantragt und Mitte März teilte die Bank mit, dass dort kein pfändbares Guthaben vorhanden sei. Die Zahlung der Bank erfolgte dann in der letzten Aprilwoche. In der Zwischenzeit hatten wir bereits einen ZV-Auftrag erteilt, um keine Zeit zu verlieren. Ich werde dann jetzt über den Restbetrag einen weiteren PfÜB beantragen und abwarten, was passiert.
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