Antrag wg. Kosten bei Klagerücknahme?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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neravana
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#1

30.05.2014, 10:23

Hallo Ihr Lieben!

Schon wieder eine Frage an einem Freitag... diesmal hoffentlich ganz simpel :D

Wir haben einen Mdt. in einem Klageverfahren vertreten. Die Sachlage war klar, der Anspruch der Gegenseite ist verjährt. Nachdem wir dies schriftsätzlich mitgeteilt haben, hat die Gegenseite die Klage zurückgenommen. Meine Frage ist jetzt: Müssen wir beantragen, dass die Klägerseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat oder ergeht diese Entscheidung durch Beschluss des Gerichts? - Habe mal wieder das berühmte Brett vorm Kopf -.

Vielen Dank für Eure Hinweise und schon mal ein schönes Wochenende!

Julia
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#2

30.05.2014, 10:52

Steht in § 269 IV ZPO.
Das Gericht entscheidet auf Antrag, d. h., ihr müsst beantragen, sonst passiert nix.
neravana
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#3

30.05.2014, 13:57

ah super, vielen Dank :)
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#4

31.05.2014, 10:43

Ist zwar alt die Frage, aber ich verstehe das nicht - in § 308 II ZPO steht, dass das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, auch ohne Antrag zu erkennen hat.
Ist das bei Klagerücknahme jetzt eine besondere Regelung oder wie?
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NORTHERN DINO
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#5

31.05.2014, 11:04

So kann man das sagen. Eine Klagerücknahme ist keine gerichtliche Entscheidung, da gibt es eine KGE nur auf Antrag.
~ Grüßle ~
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#6

31.05.2014, 11:55

Achso okay, nadann - danke sehr! :)
Achja und als ich "Ist zwar alt die Frage" geschrieben habe, hatte ich auf ausversehen auf das Datum 13.08.2013 geschaut.. da steht aber nebendran "Mitglied dabei seit". Hat also nichts mit dem Datum der Fragestellung, das ja erst gestern war, zu tun ^^ Ups
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#7

31.05.2014, 11:56

Aber mal in allen anderen Fällen
Ich sehe immer in Klageschriften den Antrag auf Kostenauferlegung. Wieso wird das dann in der Praxis so häufig gemacht obwohl es doch eigentilch überflüssig ist, wenn man 308 II ZPO betrachtet?
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