Beratungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

28.05.2014, 07:59

huhu,

ich hab grad ein kleines definitionsproblem. also wir haben mdt erstberaten. ich hab bisher immer den § 34 RVG rangezogen, also höchstgrenze 190 euro, wenn mandant verbraucher ist. hab das bisher immer so für mich definiert, dass dieses verbraucher heißt, dass wenn mandant natürliche person ist und kein unternehmer. jetzt haben wir eine arbeitsrechtliche erstberatung für mandanten gegeben wegen aufhebungsvertrag mit seinem arbeitsgeber. wir haben ihn soweit beraten und ihm gesagt, was in den aufhebungsvertrag mit rein soll daraufhin hat er diesen mit arbeitgeber geschlossen. nun sagt mein chef, unser mandant ist kein verbraucher, nicht bei arbeitsrechtssachen und er will eine einigungsgebühr haben. aber ich find beides falsch. oder ist verbraucher in dem sinne nur zu sehen, wenn es sich hierbei um einen kaufvertrag oder so handelt. ich mein man hat ja auch oft familienrechtliche beratungen oder so, dort muss es ja auch ne grenze geben.
vielleicht denk ich auch grad nur zu kompliziert

lg tine
Alegría
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#2

28.05.2014, 08:52

Hallo liebe Tine,

also ich teile deine Ansicht, dass der Mandant Verbraucher ist und die Höchstgrenze von € 190,00 greift. Ich wüsste nicht, warum es in Arbeitsrechtsangelegenheit anders sein sollte. Zumindest ist mir nichts anderes bekannt. Wenn der Anwalt FÜR einen Verbraucher tätig geworden ist muss er die Kappung von € 190,-- hinnehmen. Anders würde es aussehenn, wenn die Tätigkeit für den Mandanten seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen wäre Den Fall sehe ich hier aber nicht.

Die Einigungsgebühr ist eine gute Frage....... Durch die Erstellung des Aufhebungsvertrags wart ihr ja bei der Mitwirkung beim Abschluss der Vereinbarung tätig, deshalb würde ich sagen könnte man eine Einigungsgebühr nach VV 1000 durchaus in Betracht ziehen. Nicht so toll wäre es natürlich, wenn ihr dem Mandanten von Anfang an gesagt habt, dass ihr lediglich die Beratungsgebühr abrechnet.

LG Alegría
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Cindi
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#3

28.05.2014, 08:55

Gemäß aktueller Meinung ist die Einigungsgebühr tatsächlich entstanden durch die Empfehlungen zur Vereinbarung gegenüber dem eigenen Mandanten. Find ich überraschend.
Alegría
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#4

28.05.2014, 09:23

Ui eine reine Empfehlung zur Vereinbarung und dafür eine Einigungsgebühr ist schon heftig..... :shock:
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