EILT! Abrechnung einstweil. Verfügs.ver+Klage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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honeyqueen
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#1

21.05.2014, 11:48

Hilfe Hilfe Hilfe!

Die Gegenseite hatte eine einstweilige Verfügung beim ArbG eingereicht und gleichzeitig separat eine Klage. Beide Sachen erhielten extra Aktenzeichen, wurden aber durch nunmehrigen Vergleich erledigt (Es hat kein Termin stattgefunden).

Das Gericht schreibt in seinem Vergleich nun folgendes:

Es wird mitgeteilt, dass als Gegenstsndswert anzusetzen wäre:
Rechtsstreit: 7.800,00 EUR
Vergleich: 20.800,00 EUR

Was muss ich jetzt wie oft abrechnen?

Ich stehe total auf dem Schlauch, muss das aber sofort ggü. d. RSV abrechnen.

Danke für Eure Hilfe....
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Liesel
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#2

21.05.2014, 12:01

Zeit für einen Vorschlag muß sein. :wink:
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#3

21.05.2014, 12:04

Und warum die Abrg. an die RS eilig sein soll, erschließt sich mir auch nicht wirklich. 8) Es sei denn, man hat die Akte schon laaaange auf dem Schreibtisch liegen und der Chef motzt jetzt. :pfeif
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#4

21.05.2014, 12:05

Nein, mein Chef möchte das nur immer gleich und sofort haben .... -.-
In manchen Kanzleien geht es halt immer nur ums schnelle Geld....
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#5

21.05.2014, 12:07

Trotzdem solltest Du einen Vorschlag einstellen, wir sagen hier ohne Eigenbemühungen nicht vor. :wink:
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#6

21.05.2014, 12:27

Okay, kurze Verschnaufpause gehabt... Ich würde es vllt so machen, bin mir aber nicht sicher (hoffe, dass das mit der Formatierung klappt):

Gebührenwert: EUR 7.800,00
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 I i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 592,80 EUR
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 I i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 547,20 EUR
Gebührenwert: EUR 20.800,00
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 I i.V.m. Nr. 1003 VV RVG 742,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.902,00 EUR
0,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 0,00 EUR
Summe 1.902,00 EUR

Oder muss ich zwei Mal die 1,3 Verfahrensgebühr in Ansatz bringen wegen der Klage bzw. dem einstweiligen Verfügungsverfahren? Kann ich dann auch 40,00 EUR 7002 VV RVG nehmen?

Achso: Mdtin. ist vorsteuerabzugsberechtigt, daher keine Umsatzsteuer.
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#7

21.05.2014, 12:43

In welchem Verfahren wurde denn der Vergleich protokolliert? Mir fehlt hier noch ein SW für das andere Verfahren.
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#8

21.05.2014, 12:44

Es handelt sich um einen Mehrvergleich. Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass das eA-Verfahren und die Hauptsache ja wohl den gleichen Streitwert gehabt haben dürften, käme ich auf 15.600,00 €. Was bedeutet, hier muss wohl noch ein Betrag verglichen worden sein, der nicht gerichtlich anhängig war, oder?
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#9

21.05.2014, 12:45

Ich denke eher nicht, da der Streitwert von eA-Verfahren ja in der Regel niedriger ist als die HS
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#10

21.05.2014, 14:15

Ich habe nur folgende Angabe über den Streitwert:

Rechtsstreit: 7.800,00 EUR (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG analog)
Vergleich: 20.800,00 EUR (Beendigung AV: 3 Gehälter, Freistellung: 1 Gehalt, Zeugnis: 1 Gehalt)

Und das einstweilige Verfügungsverfahren und die Klage wurden mit diesem Vergleich beide als beendet erklärt. Mehr habe ich leider auch nicht....
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