Problemchen bei der Kostenfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

19.05.2014, 12:29

Heyho,

ich schieß einfach los :oops:
Ich soll einen Kostenfestsetzungsantrag schreiben und weiss nicht ob der so tatsächlich stimmt.

Kurz was passiert ist:

Streitwert: 9.608,00 €
Streitiges Verfahren in der Berufungsinstanz ( 1,6 Nr. 3200)
Zwischenzeitlich Beschwerde gegen die "Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung" ( 1,1 Nr. 3201)
Zwangsvollstreckung (0,3 Nr. 3309)

Momentan sieht mein KFA so aus:

1,6 VG, Nr. 2300 892,80
Post 20,00
1,1 VG, Nr. 3201 631,80
Post 20,00
0,3 VG, Nr. 3309 167,40
Post 20,00



Ich bin mir nicht sicher ob der stimmt und meinen Chef brauch ich gar nicht erst fragen :/

Ein kurzes Feedback wäre klasse
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#2

19.05.2014, 12:38

Die 0,3 nach 3309 sind keine Verfahrenskosten und deshalb nicht dort festsetzbar. Für eine Festsetzung wäre das Vollstreckungsgericht zuständig.

Was die Beschwerde betrifft, so kann da m.E. nur eine 0,5 nach 3500 abgerechnet werden.
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#3

19.05.2014, 13:04

Danke für die schnelle Antwort! :smile:

Super, dann lern ich die 3500 auch kennen :D


So, auch auf die Gefahr hin das ich mich jetzt total zum Affen mache.. die Kosten werden doch beim Amtsgericht festgesetzt. Die Zwangsvollstreckungskosten, soweit ich das gerade gelesen habe, werden ebenfalls beim zuständigen Amtsgericht festgesetzt. Muss das getrennt erfolgen oder gibt es noch was bestimmtes zu beachten oder hab ich den Vogel jetzt total abgeschossen ._."
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#4

19.05.2014, 13:07

Vollstreckungskosten werden beim zust. AG (Vollstreckungsgericht) festgesetzt, die Verfahrenskosten beim Zivilgericht I. Instanz.
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#5

19.05.2014, 13:10

OK :D

Danke großer grüner Dino und lila Hexe :D
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#6

19.05.2014, 16:05

oO hab ich das so richtig gemacht oO also die Festsetzung der Vollstreckungskosten?


In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit

XYZ ./. ABC
AZ 1234567

beantragt der Unterzeichner namens und in Vollmacht der Antragstellerin,

1. die aus den anliegenden Anträgen und Kostenrechnungen ersichtlichen Anwaltsgebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 167,40 EUR (Das sind die Kosten des RA für seine Tätigkeit) zzgl. der Zustellungskosten für diesen Beschluss gem. § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 104 ZPO als notwendige Vollstreckungskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen,
2. den festzusetzenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Begründung:
Der Unterzeichner ist als Bevollmächtigter der Antragstellerin mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.01.2014, Az.: 1234567 beauftragt worden.

Beweis: Vorlage des vorgenannten Vollstreckungstitels sowie auf die Unterzeichnerin lautende Vollmachtsurkunde für das Vollstreckungsverfahren, Kopien anbei.

Beweis:
1. Vollstreckungsantrag vom ..., Kopie anbei. (

Die Kosten für die vorgenannten Vollstreckungstätigkeiten der Unterzeichnerin sowie die gezahlten Gerichtskosten ergeben einen Gesamtbetrag
in Höhe von 187,14 EUR. (Die Kosten des Obergerichtsvollziehers)
Es wird anwaltlich versichert, dass sämtliche aufgeführten Kosten, Anwaltsgebühren und -auslagen entstanden und fällig sind.

Da keinerlei Beträge vom Schuldner gezahlt wurden und die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, ist die Festsetzung der vollständigen Vollstreckungskosten geboten. Die Antragstellerin ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Das angerufene (Vollstreckungsgericht/Prozessgericht I. Instanz) ist gem. § 788 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig. Um kurzfristige antragsgemäße Entscheidung sowie um Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird gebeten.
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#7

19.05.2014, 16:20

Sieht gut aus. Aber warum willst Du die jetzt festsetzen lassen? Wegen der Verzinsung? Bei dem Betrag würde ich auf die Zinsen pfeifen und erst mal abwarten was aus dem Berufungsverfahren wird. Oder ist das abgeschlossen? Wenn ja, war denn da kein Termin oder ist die Berufung zurückgewiesen worden durch Beschluss?
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#8

19.05.2014, 16:25

Das Berufungsverfahren wurde durch die Rücknahme der Gegenseite beendet. Und ein Termin fand nicht stand. Jetzt möchte mein Chef alles festgesetzt haben.
aber zumindest schaut der schon mal gut aus für erste mal :D
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#9

19.05.2014, 16:51

Für die I. Instanz sind die Kosten bereits festgesetzt oder der Antrag bereits gestellt?
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#10

19.05.2014, 17:00

Das Erkenntnisverfahren scheint dann ja beendet zu sein. Es sollte für die I. und II. Instanz jeweils eine KGE vorhanden sein, nach der die Kosten jetzt festgesetzt werden. Du kannst das in einem KFA erledigen, wobei zu empfehlen ist, die Kosten getrennt nach den Rechtszügen aufzuführen. Andere reichen 2 Anträge getrennt nach Instanzen ein. Das bleibt euch letztlich überlassen.

Wenn die Berufung von der Gegenseite zurückgenommen worden ist, sollte es - wie du schon sagtest - unter normalen Umständen bei der VG + Nebenkosten verbleiben.
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