Hallo ins Forum,
ich habe mal eine grundsätzliche Frage zum familienrechtlichen VKV und bin über die Suchfunktion nicht fündig geworden.
Also: will einer der Beteiligten VKV vom anderen haben und dieser zahlt nicht, beantrage ich Erlass einer eA auf VKV.
Ich beantrage dann
1,3 VG
1,2 TG
7002
7008
Wenn dann der Beschluss darüber ergeht:
Wem gegenüber rechne ich die Kosten ab, welche für die Terminswahrnehmungen ( 7004, 7005) - unter Umständen ja auch mehrfach - anfallen? Die sind ja im VKV nicht enthalten...
Wie handhabt Ihr das?
Bereits jetzt
Gruß Rik
VKV
Hm, ich schiebe das nochmal nach oben.
Habe (vorher schon) in die Bücher geschaut und bin da leider nicht fündig geworden. Vielleicht habe ich mich bei meiner Frage neulich schlecht ausgedrückt.
Also wenn ich die eA auf VKV mache habe ich ja die Kosten für den Vorschuss, den Vorschuss für die Gerichtsgebühren und die Kosten der eA im Antrag. Diese werden dann (wenn alles klappt) vom Gericht tituliert. Aber in dem Antrag sind ja keine Gebühren für die Terminswahrnehmung(en) an sich (also Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) mit drin.
Der VKV ist ja ein Unterhaltsanspruch, der Unterhaltsverpflichtete wird aber nur zahlen, was im Titel steht, der Unterhaltsberechtigte hat
kein/wenig Geld und fragt sich ja u.U. , warum diese Kosten nicht mit im VKV aufgenommen sind.
Stellt Ihr diese Gebühren den Mandaten in Rechnung/ fordert ihr den UHverpflichteten zur Zahlung auf? Diese Gebühren fallen ja nicht "unter den Tisch"...
Ich würde dazu tendieren, den Mandaten zur Zahlung aufzufordern, schließlich ist dass der Auftraggeber.
Jaa?
Habe (vorher schon) in die Bücher geschaut und bin da leider nicht fündig geworden. Vielleicht habe ich mich bei meiner Frage neulich schlecht ausgedrückt.
Also wenn ich die eA auf VKV mache habe ich ja die Kosten für den Vorschuss, den Vorschuss für die Gerichtsgebühren und die Kosten der eA im Antrag. Diese werden dann (wenn alles klappt) vom Gericht tituliert. Aber in dem Antrag sind ja keine Gebühren für die Terminswahrnehmung(en) an sich (also Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) mit drin.
Der VKV ist ja ein Unterhaltsanspruch, der Unterhaltsverpflichtete wird aber nur zahlen, was im Titel steht, der Unterhaltsberechtigte hat
kein/wenig Geld und fragt sich ja u.U. , warum diese Kosten nicht mit im VKV aufgenommen sind.
Stellt Ihr diese Gebühren den Mandaten in Rechnung/ fordert ihr den UHverpflichteten zur Zahlung auf? Diese Gebühren fallen ja nicht "unter den Tisch"...
Ich würde dazu tendieren, den Mandaten zur Zahlung aufzufordern, schließlich ist dass der Auftraggeber.
Jaa?
- rit-sch
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 444
- Registriert: 12.10.2009, 13:49
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: Iserlohn
Also ich gehe mal davon aus, dass du mit VKV den PKV (Prozesskostenvorschuss) meinst. Ich würde ehrlich gesagt versuchen, zumindest einmal die Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld mit geltend zu machen. Ich weiss ja nicht, für welches Verfahren du PKV beantragen würdest, deshalb kann man wohl kaum im Vorhinein beurteilen, ob nur ein Termin oder mehrere stattfinden werden. Je nachdem, was letztlich tituliert wird, würde ich evtl. darüber hinausgehende Auslagen dem Mandanten in Rechnung stellen.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.