Erstattungsfähigkeit Kosten für Vollstreckungsandrohung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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niva
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#11

09.05.2014, 09:18

JSanny hat geschrieben:
Das Urteil ist auch tatsächlich rechtskräftig, mir fehlt nur der Rechtskraftvermerk.
Das sagt doch alles. Es liegt KEINE vollstreckbare Ausfertigung vor.
eine vollstreckbare Ausfertigung liegt auch ohne Rechtskraftvermerk vor.

eine vollstreckbare Ausfertigung liegt dann vor, wenn die Zustellung und die Klausel auf dem Titel stehen. und solange die Voraussetzung vor die Sicherungsvollstreckung gegeben ist (§ 750 III ZPO) könnte auch sofort die ZV eingeleitet werden. der Rechtskraftvermerk wird ja nur für eine ZV ohne Sicherheitsleistung benötigt.
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BaumN
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#12

09.05.2014, 09:32

Eure Diskussion verstehe ich nicht ganz. Ihr hattet ein Urteil und einen KFB, wenn ich das richtig sehe. Beides sind Titel, aus denen - sofern eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt - die ZV betrieben werden kann. Allerdings ist diese nicht voneinander abhängig. Ich habe durchaus des Öfteren, dass ich aus Urteil und KFB getrennt vollstrecke, damit ich an verschiedenen Stellen "angreifen" kann. Also aus Urteil z. B. mit einem PfÜB und aus dem KFB mit Sachpfändung über GVZ. Ist zulässig.

Vollstreckungsvoraussetzungen sind: Titel (also z. B. Urteil oder KFB), Klausel (also der Aufdruck "vollstreckbare Ausfertigung", "wird dem ... zum Zwecke der ZV erteilt") und Zustellung (welche spätestens mit der ersten ZV-Handlung zu erfolgen hat). Da steht nirgends, dass aus einem KFB erst vollstreckt werden kann, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

Wartefrist zur ZV aus dem KFB sind allerdings 2 Wochen, nicht 1,5 Wochen! (§ 798 ZPO)

Da die Wartefrist nicht eingehalten wurde, ist Erstattungsfähigkeit für die ZV-Androhung nicht gegeben (wäre es auch nicht bei einem ZV-Auftrag oder PfÜB oder sonstiger ZV-Maßnahme).

Mit dem Rechtskraftvermerk auf dem Urteil hat das allerdings überhaupt nichts zu tun. Und da die Forderung aus dem Urteil beglichen ist, ist ein Rechtskraftvermerk auch absolut entbehrlich, wäre eine Einholung desselben nur zusätzlicher Aufwand für Dich und die Geschäftsstelle des Gerichts.

LG!
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#13

09.05.2014, 09:44

Es geht vorliegend darum, dass auch der KFB nur gegen SL zu vollstrecken wäre.
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BaumN
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#14

09.05.2014, 10:00

Dann bleibt immer noch das Problem des § 798 ZPO - Wartefrist 2 Wochen - nicht 1 1/2 Wochen. Schon allein daran scheitert die Erstattungsfähigkeit. Man kann also diese Kosten maximal dem Mandanten in Rechnung stellen und hoffen, dass er den Fehler nicht bemerkt. Das fände ich allerdings unseriös und würde dies unter "mist - Fehler gemacht" abheften und als Lehrgeld betrachten. Als Schuldner würde ich mich ausschließlich auf die nicht eingehaltene Wartefrist berufen und würde damit wohl auch definitiv durchkommen. Erst Recht, wenn ich sofort auf das nochc nicht rechtskräftige Urteil bezahlt habe und "nur" der KFB noch offen war.
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#15

09.05.2014, 10:13

Sie hat hier aber nach Ablauf der Wartefrist + 1 1/2 Wochen ZV angedroht. Insgesamt also 3 1/2 Wochen
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#16

09.05.2014, 10:15

Ich stell mich jetzt auf den Standpunkt, dass ich ja die Sicherungsvollstreckung hätte betreiben können und somit die Gebühr ersattungsfähig ist. Danke Euch allen, vor allem aber Sanisbar, die mich auf den richtigen Trichter gebracht hat. :)
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#17

09.05.2014, 10:19

Oh, sorry! Ich hatte das nach + 1 1/2 überlesen - bin wohl noch nicht so richtig wach.... :oops:
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#18

09.05.2014, 10:37

Um auf die Mitteilung von BaumN nochmal zurückzukommen. Im Kfb steht ja, dass dieser aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils ergeht, um "normal" also ohne Sicherheitsleistung aus dem Kfb vollstrecken zu können oder die Sicherungsvollstreckung zu betreiben, brauche ich doch den Rechtskraftvermerk oder sehe ich jetzt das falsch ? Ich lasse diesen immer auf das Urteil machen und lege dieses dann bei der ZV mit vor.
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#19

09.05.2014, 10:53

Das würde ich genauso sehen. In diesem Fall - wenn ich jetzt nicht schon wieder falsch gelesen habe - ist das Urteil doch rechtskräftig gewesen. Außerdem ist ja wohl sogar schon bezahlt. Dies heißt, dass Du sogar die vollstreckbare Ausfertigung herausgeben musst. Anderenfalls droht bezüglich des Urteils ja sogar eine Herausgabeklage des Schuldners.

Ich habe allerdings noch nie eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils mitgeschickt, wenn ich nur aus einem KFB vollstrecke.

Der KFB ist ein eigenständiger Titel und wird doch erst nach Rechtskraft des Urteils überhaupt erlassen (habe zumindest noch nie Gegenteiliges erlebt). Beim KFB warte ich also nur die Wartefrist ab und dann gehts in die ZV falls nicht bezahlt ist. Und dies nur und ausschließlich unter Beifügung des KFB. Und wenn die Wartefrist abgelaufen ist, ist auch ERstattungsfähigkeit der Gebühren gegeben. Auch für eine ZV-Androhung.
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#20

09.05.2014, 10:57

Dass der KFB nur erlassen wird, wenn das zugrunde liegende Urteil rechtskräftig ist, stimmt nicht.

Wenn auf dem KFB die Einschränkung der SL besteht, lasse ich auf dem KFB vermerken, dass das zugrunde liegende Urteil rechtskräftig ist. Dann braucht man auch das Urteil nicht beifügen.
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