Einigungsgebühr nach Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Nicole1973
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#1

08.05.2014, 14:12

Hallo,

Wann nehme ich die 1,5 nach 1000 und wann die 1,0 nach 1003 RVG?

Habe einen Vergleichsbeschluss nach Terminswahrehmung.
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#2

08.05.2014, 14:22

Erklärt sich eigentlich aus dem RVG selber. Schon mal ins RVG geschaut?
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Sveta

#3

08.05.2014, 14:28

außergerichtlich/gerichtlich
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#4

08.05.2014, 14:53

wie schon gesagt wurde, das hängt davon ab, ob der Vergleichsbetrag gerichtlich anhängig ist oder nicht.

Anhand Deiner Angaben kann Dir keiner helfen, denn es könnte ja auch ein Mehrvergleich vorhanden sein und somit beides in Frage kommen.
caballito
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#5

20.05.2014, 11:25

Huhu!

Wir haben den Mdt außergerichtlich vertreten und 6000,- EUR gefordert. Nun vergleicht sich die Gegenseite - ebenfalls außergerichtlich- auf 8000,- EUR.

RA Win macht mir jetzt den Vorschlag, die Nr.2300 aus 6000,- zu berechnen, die Nr.1000 aus 6000 und die Nr.1000,1003 aus 2000,- zu berechnen.
Ok, 1003 klingt irgendwie verkehrt...

Ich hätte jetzt einfach die 2300 aus 6000,- und die 1,5 Einigung aus 8000,- berechnet.
Auch falsch??
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Liesel
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#6

20.05.2014, 11:27

Wie kam denn der höhere Vergleichswert zustande?
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#7

20.05.2014, 11:27

Körperverletzung, Abfindungsvergleich
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#8

20.05.2014, 11:29

Ihr habt nur 6.000,00 Euro gefordert und die Gegenseite zahlt "freiwillig" 8.000,00 Euro?
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#9

20.05.2014, 11:31

Liesel hat geschrieben:Ihr habt nur 6.000,00 Euro gefordert und die Gegenseite zahlt "freiwillig" 8.000,00 Euro?
Jahaaaa!
Das soll ja auch etwaige Spätfolgen abgelten und verhindern, dass wir in 3 Jahren nochmal was wollen...
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Muschel
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#10

20.05.2014, 11:36

Ich habe damals mal gelernt: Es ist egal "auf" was sich verglichen wurde sondern "um" was. Also hätte ich generell nur die 6.000,00 € zum GW genommen. Aber wie gesagt: "damals" :pfeif
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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