Beratungshilfe in einer Strafsache - sehr ärgerlich!

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jacare
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#1

30.04.2014, 10:50

Wir haben die Akte angefordert uns das Zeug angesehen und dann festgestellt, dass die Gegnerin die und die Strafe bekommen hat. Danach habe ich Kopien gemacht und sie an die Madantin weitergeleitet, um ihr genau das mitzuteilen.

Abgerechnet wurde eine GG (weil wir die Akten angefordert hatten) sowie Kopien. (5 €) Jetzt schreibt mir das Gericht, ich soll nachweisen, warum eine GG angefallen ist (hatte aber bereits ein Schreiben beigefügt gehabt, dass wir um AE gebeten hatten) und ich soll die 7000 VV RVG nachweisen...

ich versteh nicht, was das soll...
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Pepples
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#2

30.04.2014, 10:58

In Straf- und Bußgeldsachen wird BRH grundsätzlich nur für die Beratung gewährt. Und dass gelegentlich der Nachweis der Kopierkosten gefordert wird, ist wohl auch legitim.
Wenn ihr die nicht mehr habt, kannst Du nur anwaltlich versichern und hoffen, dass das akzeptiert wird.
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#3

30.04.2014, 11:01

Wofür wurde denn BerH bewilligt?

Wenn Du in der Strafsache beauftragt bist, kannst Du nur die 2501 abrechnen, zuzüglich Auslagen. Eine GG ist in Strafsachen ausgeschlossen.

Wenn Ihr aber zb mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche beauftragt seid, und hierfür AE notwendig ist, kann die GG zuzüglich Auslagen abgerechnet werden. Die Auslagen musst Du glaubhaft machen, also entweder anwaltlich versichern oder anderweitig belegen. Zumindest müssen die Seitenzahlen mitgeteilt werden, damit der RPfl die Notwendigkeit überprüfen kann. Das ist bei 10 Kopien natürlich Humbug, aber Du wirst nicht drumrum kommen.
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