Gebühr Akteneinsicht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Chris0601
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#1

04.04.2014, 11:56

Hallo,

vielleicht hat jemand einen Tipp für mich ob und wie ich das abrechnen kann.

Wir vertreten einen Mandanten in einem Strafverfahren, haben Akteneinsicht genommen und nun wünscht der Mandant eine komplette Kopie der gerichtlichen Akte (50 Seiten).

Kopierkosten abrechnen ist klar (50 Cent + Steuer) aber können wir für die Beantragung der Akteneinsicht noch zusätzlich eine Gebühr geltend machen (meiner Meinung nach nicht) ?

Wir müssen die Akte ja jetzt auch 2 x kopieren, können wir die Kopie welche der Mandant bekommen soll auch mit der RSV abrechnen? :?:

Gruß
Chris
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#2

04.04.2014, 11:59

Wenn die Kopien zur ordnungsgemäßen Verteidigung notwendig sind, dann muss die RSV die auch erstatten. Ansonsten müsste der Mandant selbst dafür aufkommen.

Ansonsten gibts nicht nochmal extra was für die Akteneinsicht, die müsst Ihr doch ohnehin nehmen, wenn der Mandant von Euch im Verfahren vertreten wird.
Chris0601
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#3

04.04.2014, 12:27

Ok - so dachte ich es mir. Man kann ja - wenn man nur Akteneinsicht nimmt dafür eine gesonderte Gebühr abrechnen aber in einem normalen Strafverfahren ist dies dann in der Grundgebühr mit enthalten oder?

Wie rechne ich mit der RSV ab und führe ich die Seiten für den Mandanten gesondert auf? Oder einfach die 100 Seiten pauschal abrechnen und hoffen dass die RSV nicht nachfragt?

Wobei hier ja auch das "Problem" ist, dass nur die ersten 50 Seiten 50 Cent kosten. Wäre es legitim mit der RSV die ersten 50 Seiten zu 50 Cent abzurechnen und mit dem Mandant die weiteren 50 Seiten zu 15 Cent?

Meiner Meinung nach ist der Mandant einfach nur neugierig, er braucht die Kopien - anders als wir - ja nicht unbedingt zu seiner Verteidigung.

Gruß
Chris
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#4

04.04.2014, 13:49

Abs.1 der Anmerkung zu Ziffer 7000. Die Kopien werden einheitlich berechnet. Es fallen also 50 x 0,50 € an, alle weiteren Kopien, egal ob a),b),c) oder d), kosten 0,15 €.

In Anbetracht der Höhe von aberwitzigen 7,50 € würde ich wohl die Kopien einfach mit auf die Rechnung schreiben.
Chris0601
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#5

07.04.2014, 11:34

Besten Dank - denke so werde ich es machen. Habe wirklich keine Lust 7,50 € gesondert abzurechnen :thx
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#6

07.04.2014, 12:36

Dem Mandanten darf eine Strafakte kopiert werden!?


Das jetzt mal so als Zwischenfrage mit Hinweis durch Blumensträußchen......ansonsten nur :

Ist eine Aktenversendungspauschale angefallen!?
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#7

07.04.2014, 13:16

Natürlich darf das. Auch wenn immer wieder Gegenteiliges verbreitet wird. Mit nicht zutreffenden Hinweisen durch Sträußchen.
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#8

07.04.2014, 14:32

wo kann ich das nachlesen, werte Adora!?
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#9

07.04.2014, 14:45

Wo kannst Du das Gegenteil nachlesen?

Solange nicht im Einzelnen Beschränkungen auferlegt werden, ist die Weitergabe von Ablichtungen an den eigenen Mandanten völlig normal und oft auch im Zuge der Mandatsbearbeitung notwendig. Nicht aushändigen darf der Anwalt lediglich die Akte im Original. Die einzige Regelung, die ich hierzu kenne, ist §19 BORA, und das ist unsere Berufsordnung, die sich die RAe selbst gegeben haben.
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#10

07.04.2014, 14:50

http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/ ... ff.htm#II2

Guck mal hier unter 4. Unterrichtung des Beschuldigten
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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