Guten Morgen
Ich habe im Rahmen der ZV mit der RSV eine Einigungsgeb. für eine Teilzahlungsvereinbarung abgerechnet. Streitwert nach § 31 b RVG selbstverständlich berücksichtigt.
Nun schreibt mir die Versicherung, dass die Einigungsgeb. nicht der Wahrnehmung rechtlicher Interessen dient, nur wirtschaftlichen Charakters sei und deswegen nicht übernommen wird.
Also, dass a) alle anderen Gebühren des RVG zum Samaritertum gehören und b) Ratenzahlungsvereinbarungen keine Einigungsgeb. auslösen, welche die RSV zu tragen hat, is mir nun echt neu..
Hat hier jemand Erfahrung damit oder im besten Falle sogar Rechtsprechung etc?
LG, Unna
RSV zahlt Einigungsgebühr nicht'?!
- Anahid
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Zum einen müsste sich sowas aus den AVB ergeben. Hast Du die vorliegen? Zum anderen stellt sich für mich die Frage, ob Ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung für Euren Mandanten getroffen habt oder ob eine Vereinbarung zwischen Eurem Mandanten und einem Schuldner getroffen wurde.
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- Unna
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Nach langem Suchen folgendes Urteil gefunden: BGH v. 22.05.1991, Az. IV ZR 183/960 - dort ist eindeutig geklärt, dass nie ein NUR rechtliches Interesse bejaht wird.
Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde im Namen des Mandanten mit der Schuldnerin getroffen. Die Gebühr dürfte ja unstreitig sein; des Weiteren war diese Ratenzahlungsgebühr auch noch echt redlich verdient, da wir die Mutter der Schuldnerin zur Ratenzahlung "anhalten" konnten
Ich hab nun der RSV geschrieben, dass eben das ZV-Verfahren in den Versicherungsrahmen fällt usw. Die haben nur auf § 1 ARB verwiesen (rechtl. Interesse) und sich ansonsten sehr kurz gefasst
Da wir ja aber nun nicht mehr in der I. Instanz sind, sondern in der ZV, ist das wirtschaftliche Interesse des Mdt ja wohl berechtigter Weise gegeben, oder?!
Ich denke, dass das ein neuer Versuch der RSV ist, sich n paar Gebühren zu sparen?
Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde im Namen des Mandanten mit der Schuldnerin getroffen. Die Gebühr dürfte ja unstreitig sein; des Weiteren war diese Ratenzahlungsgebühr auch noch echt redlich verdient, da wir die Mutter der Schuldnerin zur Ratenzahlung "anhalten" konnten
Ich hab nun der RSV geschrieben, dass eben das ZV-Verfahren in den Versicherungsrahmen fällt usw. Die haben nur auf § 1 ARB verwiesen (rechtl. Interesse) und sich ansonsten sehr kurz gefasst
Da wir ja aber nun nicht mehr in der I. Instanz sind, sondern in der ZV, ist das wirtschaftliche Interesse des Mdt ja wohl berechtigter Weise gegeben, oder?!
Ich denke, dass das ein neuer Versuch der RSV ist, sich n paar Gebühren zu sparen?
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Was ich nicht verstehe: Wenn der Schuldner Raten zahlt, dann sind da auch die Gebühren drin. Warum muss denn dann überhaupt mit der RSV abgerechnet werden? Wieso sind die Raten nicht erst einmal auf die Gebühren verrechnet worden? Hat die Gegenseite sich nicht zur Übernahme der Einigungsgebühr verpflichtet?
Die Versicherungen drehen eh alle grad am Rad, ob es nun RSV oder HPV ist. Von daher ist Dein gefundenes Urteil schon hilfreich.
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Ja, damit hast du natürlich recht - jedoch sollte die Versicherung erst einmal in Vorleistung gehen - die Forderung ist sehr hoch, die Raten sehr gering UND die Zahlungen an sich gehen direkt an die Mandanschaft .. :/
Ich hab der RSV natürlich versichert, dass die Zahlungen - sobald eingangen - an diese zurückgeführt werden, is ja klar
Ich wart mal ab, was nun rauskommt und berichte dann! Vielen Dank schon mal
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Wenn die Raten direkt an den Mandanten gehen, dann würde ich nicht davon ausgehen, dass die RSV da jemals einen Cent von sieht.
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