Guten Abend ihr Lieben,
wäre toll, wenn mir jemand bei folgendem Fall helfen könnte:
Wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines KfB aus einem erstinstanzlichen Urteil. Wir haben nach § 733 ZPO einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gestellt und diese auch erhalten. Hierfür haben wir eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgerechnet.
Ca. 3 Wochen später haben wir sodann die vollstreckbare Ausfertigung des KFB in II Instanz erhalten. Auch hier haben wir einen Antrag nach § 733 ZPO gestellt, die weitere vollstreckbare Ausfertigung erhalten und abermals eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgerechnet.
Nun meine Frage, ist dies korrekt, pro Auftrag eine 0,3 Gebühr zu berechnen oder kann ich die Gebühr nur einmal abrechnen?
Freue mich über Antworten
Grüße Alegría
Abrechnung Erteilung weitere vollstreckbare Ausfertigung
- Adora Belle
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Ich würde dafür überhaupt keine gesonderte Gebühr abrechnen, weil die Anforderung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ja sicher der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient.
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Theoretisch wäre es gem. § 18 I 5 RVG eine besondere Angelegenheit. Somit könnte man also wirklich die 3309 verlangen. Ich habe dies aber auch noch nie gemacht.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Dann ist das praktisch auch so. Den hatte ich nicht im Blick.
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Ich habe das aber ehrlich auch noch nie verlangt. Vor manchen Sachen hat man einfach eine Hemmschwelle. Für diesen 1-zeiler würde ich keine Gebühr verlangen.
Liebe Grüße Sonnenkind
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schon mal. Ich stelle es nicht dem Mandanten in Rechnung sondern fordere es im Wege der ZV von der Gegenseite. Wir hatten weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt um sowohl im In- als auch im Ausland parallel vollstrecken zu können.
Jetzt stellt sich für mich aber weiterhin die Frage, ist es richtig pro Ausfertigung je eine 0,3 Gebühr zu verlangen oder hätte ich nur eine Gebühr aus dem Wert der beiden KfBs nehmen dürfen? Was denkt ihr?
Schließlich lag der zweitinstanzliche KFB bei Beantragung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für den erstinstanzlichen KFB noch nicht mal vor. Deswegen sehe ich es als jeweils eine gesonderte Angelegenheit.
Jetzt stellt sich für mich aber weiterhin die Frage, ist es richtig pro Ausfertigung je eine 0,3 Gebühr zu verlangen oder hätte ich nur eine Gebühr aus dem Wert der beiden KfBs nehmen dürfen? Was denkt ihr?
Schließlich lag der zweitinstanzliche KFB bei Beantragung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für den erstinstanzlichen KFB noch nicht mal vor. Deswegen sehe ich es als jeweils eine gesonderte Angelegenheit.
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So hab jetzt nochmal im RVG-Kommentar etwas gefunden. Der Wortlaut dort: „Beantragt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Erteilung mehrerer weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, liegt dieselbe Angelegenheit vor; er erhält die Gebühr nach VV 3309 nur einmal“.
Da wir die Anträge nicht „gleichzeitig“ gestellt haben (und auch nicht stellen konnten, da der zweite KfB noch nicht vorlag), sehe ich es als gerechtfertigt an für den weiteren Antrag nochmals eine Gebühr abzurechnen. Oder?
Da wir die Anträge nicht „gleichzeitig“ gestellt haben (und auch nicht stellen konnten, da der zweite KfB noch nicht vorlag), sehe ich es als gerechtfertigt an für den weiteren Antrag nochmals eine Gebühr abzurechnen. Oder?
- Adora Belle
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Ja, ist es.
Das hier
Wenn Ihr also Eure Vergütung dem Mandanten gegenüber nicht berechnet, dann dürft Ihr sie auch nicht vom Schuldner für den Mandanten zurückfordern. Im übrigen ist die Gebührenunterschreitung bei gerichtlichen Gebühren ohnehin unzulässig, siehe §49b Abs.1 BRAO.
Das hier
geht allerdings so nicht. Der Schuldner muss nur notwendige Kosten der ZV zahlen, und Kosten sind das nur, wenn sie dem Mandanten auch entstehen.Alegría hat geschrieben:Ich stelle es nicht dem Mandanten in Rechnung sondern fordere es im Wege der ZV von der Gegenseite.
Wenn Ihr also Eure Vergütung dem Mandanten gegenüber nicht berechnet, dann dürft Ihr sie auch nicht vom Schuldner für den Mandanten zurückfordern. Im übrigen ist die Gebührenunterschreitung bei gerichtlichen Gebühren ohnehin unzulässig, siehe §49b Abs.1 BRAO.
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Dankeschön Adora Belle
Und danke auch für deinen Hinweis, ich meinte mit "ich stelle es nicht dem Mandanten in Rechnung" jedoch natürlich nicht, dass ich es ihm jetzt grundsätzlich nicht in Rechnung stelle, sondern wollte nur zum Ausdruck bringen, dass es mir im Augenblick um die ZV geht und nicht um die Abrechnung mit dem Mandanten
Und danke auch für deinen Hinweis, ich meinte mit "ich stelle es nicht dem Mandanten in Rechnung" jedoch natürlich nicht, dass ich es ihm jetzt grundsätzlich nicht in Rechnung stelle, sondern wollte nur zum Ausdruck bringen, dass es mir im Augenblick um die ZV geht und nicht um die Abrechnung mit dem Mandanten