Hallo
Folgender Fall:
wir haben für unsere Mandantschaft Klage auf Zustimmung der Mieterhöhung eingereicht, da der Mieter dieser nicht zugestimmt hat.
Nachdem die Klage zugestellt wurde hat der Mieter gekündigt. Klage wurde von uns zurückgenommen.
Nun NACH Klagerücknahme hat sich für die Gegenseite ein Anwalt bestellt und Kostenerstattung beantragt.
Darf der gegnerische Anwalt Kostenerstattung beantragen wenn er während des Verfahrens nicht bestellt war sondern erst NACH Klagerücknahme seine Verteidigungsabsicht angezeigt hat?! Wenn ja warum?
Bitte helft mir
Kostenerstattung nach Klagerücknahme
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warum habt ihr denn zurückgenommen und nicht für erledigt erklärt?
Liebe Grüße
Bärchi
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- Anahid
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Hier kommt es auf den Auftrag an. Wann wurde der gegnerische Anwalt beauftragt, den Mieter in dem Klageverfahren zu vertreten? Das müsste ggf. durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht durch den Anwalt nachgewiesen werden, wenn das von Euch angezweifelt wird. Grundsätzlich muss der Anwalt nicht bestellt gewesen sein. Ihm steht, wenn er noch keinen Antrag bei Gericht gestellt hat, eine 0,8 VG zu. Wichtig ist einzig und allein, wann er mit der Prozessführung beauftragt wurde.
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- Liesel
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Wieso soll der Anwalt keinen Kostenantrag stellen können? I.Ü. ist es ja auch egal, ob ein Anwalt oder der Beklagte selbst Kostenantrag stellt. Es muß halt dann nur bei der KoFe geguckt werden, was erstattungsfähig ist.
Meine Glaskugel sagt mir, daß dieser nach Klagezustellung, aber vor Klagerücknahme beauftragt wurde.
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Schtümmt!Liesel hat geschrieben:Meine Glaskugel sagt mir, daß dieser nach Klagezustellung, aber vor Klagerücknahme beauftragt wurde.
~ Grüßle ~
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supibaerchi, ich kann Dir leider nicht sagen warum zurückgenommen und nicht für erledigt erklärt wurde. Das hatte eigentlich alles meine Kollegin bearbeitet die jetzt aber ausgeschieden ist. Nun bleibt es an mir hängen.
Liesel, Du hast Recht. Er wurde nach Klagezustellung vor Klagerücknahme beauftragt. Hat aber erst nach Klagerücknahme Antrag auf Kostenerstattung gestellt.
Mein Chefchen ist nur am zweifeln ob ihm die 0,8 VG überhaupt zusteht, da er in dem Verfahren nicht tätig war, sondern erst danach. Aber wo genau steht das?!
Trotzdem Danke schonmal für Eure Antworten!
Liesel, Du hast Recht. Er wurde nach Klagezustellung vor Klagerücknahme beauftragt. Hat aber erst nach Klagerücknahme Antrag auf Kostenerstattung gestellt.
Mein Chefchen ist nur am zweifeln ob ihm die 0,8 VG überhaupt zusteht, da er in dem Verfahren nicht tätig war, sondern erst danach. Aber wo genau steht das?!
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Ach ich liebe meine Glaskugel.
Dein Chef muß nicht zweifeln. Wenn feststeht, daß er vor Klagerücknahme beauftragt wurde, ist bei ihm die 0,8 VG nach 3101 entstanden und auch erstattungsfähig.
Und daß er nach Klagerücknahme Kostenerstattungsantrag stellt, ist ja logisch.
Dein Chef muß nicht zweifeln. Wenn feststeht, daß er vor Klagerücknahme beauftragt wurde, ist bei ihm die 0,8 VG nach 3101 entstanden und auch erstattungsfähig.
Und daß er nach Klagerücknahme Kostenerstattungsantrag stellt, ist ja logisch.
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Wurde zusammen mit der Verteidigungsabsicht auch bereits eine Klageerwiderung mit eingereicht?
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Kann man sich die Glaskugel mal borgen? Dann wüsste ich vielleicht schon Antworten auf die Fragen bevor mein Chef mich fragt
Nein ohne Klageerwiderung. Rein der Kostenerstattungsantrag.
Danke, hat mir sehr geholfen!
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- Anahid
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Zweifelnde Anwälte sind doch super. Halt ihm mal Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG als Gesetzestext vor die Nase, dann dürfte auch er aufhören zu zweifeln.
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