Abrechnung ggü. gegn. Haftpflicht nach Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sabinchen0900
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#1

25.03.2014, 11:35

Hallo Mädels,
ich steh mal wieder auf dem Schlauch und bin frustriert, weil ich im Enders und hier im Forum nicht weiterkomme.
Eine Mandantin von uns wurde angefahren, trägt aber wohl eine 50%ige Mitschuld. Gegenüber der Haftpflicht des Autofahrers wurde Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 € geltend gemacht, aber nur 1.000 € gezahlt (siehe oben) hat. Die Mandantin will leider nicht klagen sondern ihre Ruhe und ich soll die Sache jetzt abrechnen. Meine Idee:

1,8 GG (Erhöhung wegen Personenschadens) aus 2.000,00 = 270,00
1,5 EG aus 2.000,00 (Enders Rn. 341) = 225,00 €
Auslagen = 20,00 €
USt = 97,85 €
Summe = 612,85 €

Die ggn. Haftpflicht zahlt 50% und 50% die Mandantin. Liege ich da richtig? Meine Kollegin sagt nein, weil der Gegenstandswert nur 1.000,00 € beträgt. Hat jemand eine Idee?

LG Sabine
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Tigerle
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#2

25.03.2014, 11:41

Wie kommst Du auf die Einigungsgebühr, es ist doch kein Vergleich geschlossen worden. Zumindest entnehme ich das nicht Deinem Sachverhalt.
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Frau Cindy
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#3

25.03.2014, 11:49

Gegenüber der Haftpflicht rechnest du aus einem SW von 1.000,00 Euro ab und gegenüber der Mandantin aus 2.000,00 Euro unter Abzug des durch die Haftpflichtversicherung gezahlten Betrages.

Einigungsgebühr dürfte eher schwierig werden, wenn es keinen Abfindungsvertrag gibt. :kopfkratz
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#4

25.03.2014, 11:54

Wie Cindy sagte, gegenüber der Haftpflicht wird immer aus dem Gebührenwert abgerechnet, den diese erstattet hat.

Ich sehe hier keinen Vergleich, da die Gegenseite sagt, Eure Mandantin trifft eine Mitschuld. Wenn Ihr das so akzeptiert, dann ist es aber kein Vergleich, Ihr verzichtet ja auf nichts.
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MG
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#5

25.03.2014, 12:08

Hi, ich bin zwar kein Mädel, aber ich versuchs mal:

Gegenstandswert bestimmt sich danach, wozu ihr beauftragt worden seit. Da kann man eigentlich nicht zwei verschiedenen Gegenstadswerte nehmen. Jedoch stellt sich mir die Frage, wieso Dein Chef wohl 100% des Schadens geltend macht, wenn (unstreitig?) Mitverschulden vorlag? Aber egal.

1,8 GG find ich zu hoch, aber auch egal.

Einigungsgebühr kommt auf den Einzelfall an. Die Kommentierung sagt, dass jedes Nachgeben ausreicht, seien es auch nur ganz geringe Zugeständnisse (Mayer/Kroiß RVG Rn. 40 zu VV RVG 1000). Wenn also 2000 gefordert wurden und man sich auf 1000 geeinigt hat, dann entsteht das selbtverständlich ne Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert. Ausreichend ist insoweit ein einseitiges Nachgeben (BeckOK RVG Rn. 3 zu VV RVG 1000).

Doch wird die Gegenseite die Kosten des Vergleichs nicht übernehmen, auch nicht anteilig. Warum auch? Wenn von Anfang an das "richtige" gefordert worden wäre (also 1000) dann wären die Kosten erheblich geringer. Also würde ich auch (auch wenn ich es nicht für richtig halte) gegenüber der Gegenseite eine GG zu 1000 geltend machen und mir überlegen, ob ich mir von der Mandantin den Differenzbetrag hole, was davon abhängt, ob ich fehlerhaft 2000 geltend gemacht habe.

Ein 100%ig richtig gibt es glaub ich nicht.

Gruß MG
Audiatur et altera pars!
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#6

25.03.2014, 12:15

:thx Ich danke Euch für die Info. Werde es weitergeben und der Chef soll entscheiden.
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