Streitwert Herausgabe persönliche Gegenstände

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Hanalein
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#1

17.03.2014, 12:23

Hallo ihr Lieben,

ich komme mal wieder nicht weiter.

Wir hatten in einer Klage eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR eingeklagt (Privatkredit an Ex-Lebensgefährten unserer Mandantin), außerdem die Herausgabe von persönlichen Gegenständen, die keinen besonderen Wert haben, lediglich einen immateriellen Wert für unsere Mandantin.

Wir haben durch VU (gegner war nicht anwaltlich vertreten) gewonnen.

Was würdet ihr für die Herausgabe der Gegenstände für einen Streitwert nehmen? Wir hatten schon Streitwertfestsetzung beim Gericht beantragt, jedoch wollen die nun von uns einen Vorschlag haben. :shock:

Vielen Dank und liebe Grüße
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Anahid
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#2

17.03.2014, 12:30

Fragt sich doch von was für Gegenständen wir denn hier reden?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

17.03.2014, 12:39

Es geht um alte Bergstiefel und alte Holzfiguren. ursprünglicher Kaufpreis ist nicht bekannt und den jetzigen Wert zu bestimmen ist schwierig. vermutlich unter 10,00 EUR. Mandantin besteht halt auf die Herausgabe weil die Gegenstände einen persönlichen Wert für sie haben (ihr gehts ums Prinzip...)
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Anahid
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#4

17.03.2014, 12:43

Da bleibt nur schätzen. Ich würd, wenn das alles ist, was da steht, mal nen pauschalen Wert von 250,00 € ansetzen. Kannst auch 100,00 € ansetzen. Ist eh egal, da Du auch mit 0,01 € in die nächste Gebührensparte kommst. Sieht halt blöd aus. Also würd ich 100 bis 250 € ansetzen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

19.03.2014, 11:50

Hallo nochmal,
habe zur gleichen Sache nochmal eine Frage wegen der Forderung von 10.000,00 EUR:
Gegner wurde verurteilt, die 10.000,00 EUR in Raten zu zahlen á 100,00 EUR monatlich. Bei der Streitwertfestsetzung wurde hierfür ein Streitwert in Höhe von 4.200,00 EUR angesetzt weil: "3,5 facher Jahresbetrag, vgl. § 9ZPO"
Toll, jetz hab ich nen viel zu niedrigen Streitwert. Stimmt das so oder kann ich mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KostO argumentieren? "Summe der einzelnen Jahreswerte" Dann wäre ich doch wieder bei SW 10.000,00 EUR, oder?

Aber was ist dann der Unterschied zwischen Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nach § 24 KostO und § 9 ZPO?

Danke für eure Hilfe!
Hanalein
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#6

19.03.2014, 13:24

Jetzt fällt mir noch was dazu ein:

Dem Beklagten wurde gewährt, das Darlehen in Monatsraten á 100 EUR zurück zu zahlen. Ist das dann überhaupt eine wiederkehrende Leistung???
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Anahid
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#7

19.03.2014, 17:49

Wenn es sich um ein Darlehen handelt, ist es keine wiederkehrende Leistung, sondern halt eine stinknormale Ratenzahlung. Der Streitwert sind 10.000,00 € und nicht weniger.

Und mal für Dich zur Info: Seit dem 01.08.2013 gibt es keine KostO mehr. Das dürfte Deine Frage bzgl. Unterschied § 9 ZPO und § 24 KostO von alleine beantworten. :wink:
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