Abrechnung Strafverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tommy
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#1

17.03.2014, 11:37

Ich habe da mal eine Frage zur Abrechnung in Strafsachen:

Vorab wir waren für den Nebenkläger tätiger und gerichtl. beigeordnet!

Kurz zum Verfahrensablauf:
I. Instanz fand vor dem AG statt weg. gef. Körperverletzung
der Angeklagte legte dann Berufung ein
II. Instanz fand dann vor dem LG statt
danach legte der Angeklagte Revision ein (mit dem Antrag: die im Urteil getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zur erneuten Verhandl. und Entscheidung zurückzuweisen)
daraufhin entschied das OLG: dies Sache wurde wieder ans LG (andere Kammer) zurückverwiesen
dann fand wieder beim LG eine erneute Verhandlung statt

Wie sind die Gebühren??

I. Inst. ist klar (4100 VV + 4104 VV +4106 VV + 4108 VV)

Zwischen der Berufung und der Zurückverweisung liegen auch keine zwei Jahre, ist es richtig das die Geb. dann nur 1 x anfallen??
Nach dem alten RVG oder Neuem??
Wie würdet ihr diese abrechnen?

Bekomme ich auch Gebühren für die Revision beim OLG??
Wir haben keine Stellungnahme als Nebenkläger abgegeben
Bürohexe
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#2

17.03.2014, 14:28

Hallo Tommy,

der Zeitpunkt der Beiordnung regelt, ab altes RVG oder neues. Also egal, wann welche Instanz gelaufen ist. (Beiordnung in der 1. Instanz strahlt auf das restliche Verfahren ab.)

Das Revisionsverfahren habt Ihr doch sicherlich mit dem Mandanten erörtert bzw. Schriftsätze weitergeleitet an ihn etc.. Das rechtfertigt die Abrechnung der Verfahrensgebühr für die Revision.
Bezüglich der Berufung: Du kannst die Gebühren - bis auf die Grundgebühr komplett neu berechnen. Ist immer wie ein neuer Rechtszug.

Du rechnest quasi die erste Instanz wie von Dir beschrieben, dann Berufung, Revision, Berufung. Kopien, Fahrtkosten etc. nicht vergessen... :wink:
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#3

17.03.2014, 14:33

In diesem Fall ist für die Entscheidung altes/neues Recht aber nicht nur die Beiordnung wichtig, sondern auch der zeitliche Verfahrensgang. Wenn die Kostenreform mitten im Verfahren in Kraft getreten ist, dann werden die Gebühren in den weiteren Instanzen nach neuem Recht berechnet, §60 Abs.1 Satz 2.
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#4

17.03.2014, 14:44

Und wieder was dazu gelernt... :wink1
Tommy
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#5

18.03.2014, 09:15

Morgen,
:wink1
also wenn ich Dich richtig verstanden haben, bekomme ich 2 x die Gebühren für die Berufung und nicht nur 1 x, obwohl keine 2 Jahre zwischen den Verfahren liegen? :?:
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#6

18.03.2014, 09:25

Das Verfahren nach Zurückverweisung ist immer ein neuer Rechtszug. Auf den Zeitablauf kommt es hier nicht an. Im Strafrecht wird, anders als im Zivilrecht, auch nix angerechnet.
Tommy
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#7

26.03.2014, 10:18

:thx
ich
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#8

13.05.2014, 10:58

Ich hab auch noch eine Frage.
Wenn man im Strafverfahren lediglich Berufung einlegt und kein weiterer Termin stattfindet und die Berufung dann wieder zurück genommen wird. Entsteht dann die Verfahrensgebühr nach 4124 VV RVG?
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Liesel
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#9

13.05.2014, 11:11

Ja. Und was ist mit der 4141?
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ich
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#10

13.05.2014, 11:24

Ich denke, die kommt dann dazu
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