Hey Ihr
Vielleicht könnt Ihr mir folgende Frage beantworten:
Ein RA wehrt Schadensersatzansprüche des Gegners aus einem Schadenfall außergerichtlich ab und fordert parallel hierzu den Haftpflichtversicherer des EIGENEN Mandanten zur Eintrittspflicht in mehreren Schreiben auf, da der Schadensersatzanspruch des Gegners im Zweifel doch besteht.
Kann der RA nun eine Geschäftsgebühr betreffend die Tätigkeit gegen den Gegner und eine weitere Geschäftsgebühr betreffend seine Tätigkeit gegen den Versicherer des Mandanten abrechnen oder handelt es sich hierbei doch nur um eine gebührenrechtliche Angelegenheit? Was meint Ihr??
Vilen Dank und Gruß
Tätigkeit gegen Versicherer des Mdt. und Gegner
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17555
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
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Das sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Es sind ja auch zwei verschiedene Ansprüche.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
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Eine Quelle, nein. Aber das eine ist Schadensersatz und das andere sind Versicherungsleistungen. Schon von daher zwei verschiedene Paar Schuhe.
Anderes Beispiel:
Du machst gegen den Gegner eine Forderung geltend und fragst bei der RSV bzgl. Kostendeckung an. Sind auch zwei verschiedene Angelegenheiten. Die Tätigkeit gegenüber der RSV kann der Anwalt gesondert vergütet verlangen (tun die meisten in der Regel halt nicht).
Anderes Beispiel:
Du machst gegen den Gegner eine Forderung geltend und fragst bei der RSV bzgl. Kostendeckung an. Sind auch zwei verschiedene Angelegenheiten. Die Tätigkeit gegenüber der RSV kann der Anwalt gesondert vergütet verlangen (tun die meisten in der Regel halt nicht).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.